Amtsgericht SiegburgVerein muss Kosten für geplatzten Schüleraustausch erstatten
Siegburg/Lohmar – Die Corona-Pandemie wird für einen Verein aus dem Kreisgebiet teuer, der sich auf Gastschulaufenthalte spezialisiert hat. Das Amtsgericht Siegburg gab nach langem Rechtsstreit einem Kläger aus Mülheim Recht, der von dem Verein die Rückzahlung einbehaltener Stornokosten verlangte. Der Verein muss an den Kläger die Anzahlung von 2668,50 Euro nebst fünf Prozent Zinsen zurückzahlen.
Laut Gericht war der junge Mann, damals noch minderjährig, berechtigt, aufgrund der beginnenden Corona-Krise vom Vertrag über einen zehnmonatigen Gastschulaufenthalt in den USA für das Schuljahr 2020/2021 entschädigungslos zurückzutreten.
Amtsgericht Siegburg: Streit um Stornierungsgrund
Der Grund für die Stornierung war zwischen den Parteien allerdings strittig: Während der Kläger sich auf die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie stützte, behauptete der Lohmarer Verein, die Stornierung sei wegen psychischer Probleme des Klägers und eines „Rosenkrieges“ der Eltern erfolgt.
Jetzt stellte Richterin Paula Kosciow fest, dass der Anspruch begründet ist. Sie hatte schon bei Prozessbeginn im März die Erfolgsaussichten für die Klage als hoch eingeschätzt und den Parteien einen Vergleich mit einer auf 2000 Euro reduzierten Erstattungssumme vorgeschlagen. Der Verein lehnte jedoch ab.
Lohmarer Verein auch in einem weiteren Verfahren verurteilt
In einem anderen Verfahren wurde der Verein verurteilt, an die Kläger 3732 Euro nebst Zinsen (seit August 2020) sowie Anwaltskosten von 633 Euro zu zahlen. Die Kläger hatten für ihre Tochter ein Austauschprogramm vom Sommer 2020 bis Januar 2021 mit einem Gastschulaufenthalt in Spanien gebucht, Preis: 6130 Euro. Die Tochter sollte in einer Gastfamilie wohnen.
Die Eltern traten vom Reisevertrag zurück und begründeten dies mit dem Corona-Geschehen. Sie betonten, zum Zeitpunkt des Rücktritts habe sich die zweite Corona-Welle in Spanien bereits abgezeichnet, ein harter Lockdown sei zu befürchten gewesen. Der Preis war da aber bereits bezahlt.
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Der Verein erstattete lediglich einen Betrag in Höhe von 2398 Euro. Eine schriftliche Forderung der Erstattung der gesamten Summe hatte keinen Erfolg. Ein Vertreter des Vereins argumentierte, es handele sich um ein von der Corona-Pandemie nur wenig betroffenes Gebiet mit nur geringen Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Deshalb sei keine erhebliche Beeinträchtigung zu befürchten gewesen.
Dies wies das Gericht im Urteil zurück. Die Befürchtung, dass aufgrund der unübersichtlichen Lage mit hohen Infektions- und Todeszahlen Einschränkungen zu erwarten gewesen waren, liege auf der Hand. Das betreffe nicht nur den Unterricht, sondern auch das Zusammenleben in Gastfamilien.