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Ersparnis durch 9-Euro-TicketÄmter könnten Hartz-IV-Empfänger zur Kasse bitten

Lesezeit 3 Minuten
9ETicket Zug Symbolbild

Eine Person hält ein 9-Euro-Ticket und wartet auf den Zug. (Symbolbild)

Köln/Berlin – Das 9-Euro-Ticket soll eigentlich eine finanzielle Entlastung bringen. Nun stellt sich aber heraus, dass gerade diejenigen, die am meisten von dem Ticket profitieren sollten, mit versteckten Kosten überrascht werden. Für Kinder aus Hartz-IV-Haushalten, die das 9-Euro-Ticket als Schülerfahrkarte nutzen, kann das Amt nun Geld zurückverlangen.

Normalerweise übernimmt das Jobcenter die Kosten für die regulären Schülertickets. Da das 9-Euro-Ticket jedoch wesentlich günstiger ist, ergibt sich eine Differenz zum Zahlbetrag. Und die könnten und würden die Ämter in den einzelnen Bundesländern nun zurückfordern, heißt es auf HARTZIV.org.

Amt kann Ticket-Differenz von Hartz-IV-Empfängern zurückfordern

Ob das zuständige Verkehrsunternehmen dabei den zu viel gezahlten Betrag nachträglich zurücküberweist oder das Entlastungspaket direkt mit den 9 Euro belastet, spielt dabei keine Rolle. Wenn das Amt zunächst den Normalpreis eines Tickets bewilligt hat, kann es die Differenz zurückfordern.

Das zuständige Ministerium in Baden-Württemberg nennt den Differenzbetrag, den der Empfänger ansonsten zusätzlich auf seinem Konto hätte, eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ und verweist dabei auf § 29 Abs. 5 SGB II für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie § 34a Abs. 6 S. 2 für Ersatzansprüche aufgrund von rechtswidrig erbrachten Leistungen.

Was bedeutet das für die Leistungs­bewilligung? In einer Antwort des Wirtschafts­ministeriums Baden-Württemberg auf die Nachfrage der „Westfälischen Allgemeinen Zeitung“ heißt es: „Die Jobcenter werden […] entweder bereits für die Zeit ab Juni die Leistungs­gewährung nach dem SGB II entsprechend anpassen oder im Nachgang die bisherige Leistungs­bewilligung teilweise widerrufen.“

Uneinheitliche Regelung in Bundesländern

Dazu kommt, dass die Regelungen in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen. In Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Brandenburg ist man großzügig. So erhalte man laut HARTZIV.org zwar einen Änderungs­bescheid, auf eine Rückforderung werde jedoch verzichtet. Grundlage der Argumentation ist hier § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II. Der Paragraf sieht in dem Ticket eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, das keine Rückforderung verlangt.

Auch Hessen zeigt sich kulant. Hier könne man sich den Differenzbetrag sogar erstatten lassen, habe man das Ticket selbst gekauft, heißt es in dem Artikel auf HARTZIV.org. Da in Hamburg die Kosten sowieso direkt von der Behörde für Schule und Berufsbildung getragen werden, ändert sich dort nichts. Die Regelungen der Bundesländer werden aber dadurch keinesfalls übersichtlicher.

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Während Rheinland-Pfalz sich noch zu keiner Handhabe der Thematik entschieden hat, sind sich Thüringen, Bayern und Niedersachsen einig. Sie halten es mit Baden-Württemberg: Auch hier müssen sich Hartz-IV-Empfänger darauf einstellen, dass Rückzahlungen angefordert werden. Man befürchtet eine „ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber Nicht­leistungs­bezieher/-innen“.

Am Ende entscheide jedoch die Verwaltungspraxis vor Ort, heißt es in Niedersachsen. Demnach entscheidet das Jobcenter, ob die Hartz-IV-bedürftige Familie den Differenzbetrag behalten oder zurückzahlen müsse. Was also bleibt, ist die Unsicherheit zu einem konkreten Umgang mit der Leistungs­bewilligung, der nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Jobcenter zu Jobcenter variiert. (RND)