Kein KavaliersdeliktWer Wahlplakate zerstört, macht sich strafbar
Sie werden zerrissen, geklaut, überklebt oder vollgeschmiert: Kaum hängen die ersten Wahlplakate für die Bundestagswahl 2017 in den Städten, schon werden sie beschädigt. Aus einem dummen Spaß wird aber schnell Ernst – denn Vandalen drohen harte Strafen.
Vandalen drohen Geldstrafen und sogar Haft
Werden Plakate-Zerstörer erwischt, drohen ihnen Geldstrafen oder sogar bis zu zwei Jahre Haft wegen Sachbeschädigung. „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“, heißt es im Strafgesetzbuch. Eine Anzeige gegen unbekannt bringt aber laut Polizei fast nie etwas - entsprechend werden nur wenige Fälle von den Parteien angezeigt.
Besonders hart können die Strafen ausfallen, wenn verfassungsfeindliche Symbole auf die Plakate geschmiert werden - zum Beispiel, wenn Wahlwerbung der Linken mit Hakenkreuzen besprüht werden.
Wähler müssen nicht jeden Wahl-Slogan der Parteien hinnehmen
Aber wie sieht es mit den Slogans auf den Plakaten aus? Wo sind die Grenzen - müssen Wähler jeden Spruch hinnehmen? Das kommt darauf an.
Laut Verwaltungsgericht Kassel ist der NPD-Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ keine Volksverhetzung, sondern eine Meinungsäußerung. Denn das Plakat fordere nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti auf, urteilte das Gericht im Jahr 2013. Es müsse daher in einer Demokratie hingenommen werden, so die Richter (Az.: 4 L 1117/13.KS). Die Stadt Bad Hersfeld musste deshalb die zuvor abhängten NPD-Wahlplakate wieder aufhängen.
NPD-Plakat war Angriff auf die Menschenwürde
Anders verhielt es sich bei Wahlplakaten der NPD mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“. Auf den Plakaten waren außerdem drei Krähen abgebildet, die nach einem Bündel Euro-Geldscheine pickten. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wertete dies als Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Polen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte 2009 diese Ansicht - die Plakate mussten weichen (Az.: 2 BvR 2179/09).
Außerdem darf Wahlwerbung nicht das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm 2013, dass die Partei „Die Rechte“ zur Kommunalwahl keine Werbeplakate verwenden darf, die einen Bezug zum Fußballverein Borussia Dortmund aufweisen.
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Auf manchen Plakaten stand schwarz-gelb unterlegt der Spruch „Von der Südtribüne in den Stadtrat”. Zwar wurde der BVB nicht namentlich genannt - dennoch nutze die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung, so die Richter (Az.: 6 W 56/13).