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Neue Homeoffice-RegelnDas müssen Arbeitgeber und Angestellte nun beachten

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Symbolbild

Köln – Nach der Lockdown-Verlängerung vom Dienstag hat die Bundesregierung am Mittwoch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums gebilligt. Die Verordnung, die bis zum 15. März befristet ist, soll regeln, wann Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice haben.

In der Beschlussfassung heißt es, dass nur von Arbeit im Homeoffice absehen werden dürfe, wenn „zwingende betriebliche Gründe entgegensprechen“. Dabei geht es vor allem um Arbeitsplätze mit „Publikumsverkehr“, sagt Volker Görzel, Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gemeint sind beispielsweise Poststellen, Empfänge oder Rezeptionen. „Sie können keinen Gast in einem Hotel aus dem Homeoffice begrüßen“, sagt der Anwalt.

Kontrollen von Behörden möglich

Die zuständigen Behörden können zur Kontrolle Auskünfte und Unterlagen verlangen. Wird die Anordnung zum Homeoffice nicht in einer gesetzten Frist umgesetzt, „kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen“, heißt es in der Beschlussfassung weiter.

Wer indes wissen will, ob er aus dem Homeoffice arbeiten kann, sollte sich einfach bei seinem Arbeitgeber melden, sagt Görzel. „Wenn es nicht angeboten wird, sollten Arbeitnehmer nachfragen, ob es möglich ist.“ Unklar sei unter Arbeitsrechtlern allerdings derzeit noch, ob die Vorgaben der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung rechtlich bindend sind oder nur Gebotscharakter haben. „Ob ein Arbeitnehmer seinen Homeoffice-Arbeitsplatz vor Gericht einklagen kann, halte ich für sehr fraglich“, sagt Görzel.

Keine Pflicht zum Homeoffice

Nicht möglich sei es für Arbeitgeber derweil, ihren Angestellten eine Homeoffice-Pflicht auszusprechen. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, aus dem Homeoffice zu arbeiten“, sagt der Anwalt.

Für den Fall, dass Arbeit aus dem Homeoffice nicht möglich ist, müssen sich Arbeitgeber fortan an verschärfte Regeln halten.

Im Detail bedeutet das:

- Werden Räume von mehreren Personen genutzt, etwa Großbüros, müssen pro Person mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen.

- Arbeiten mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb, müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen aufgeteilt werden.

- Betriebsbedingte Treffen wie etwa Besprechungen sollen auf ein Minimum beschränkt werden.

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Zudem müssen Arbeitgeber den Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Die bereits geltenden Schutzmaßnahmen bleiben in Kraft. Dazu zählen unter anderem der Mindestabstand von 1,5 Metern am Arbeitsplatz sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wo das Halten des Abstands nichts möglich ist.