Arztbesuch, FamilienfeierWann mir mein Chef freigeben muss
Es gibt viele wichtige Termine im Leben, die Arbeitnehmer wahrnehmen müssen oder zumindest gerne wahrnehmen wollen: Dazu zählen etwa Arztbesuche, Handwerkertermine - oder Familienfeiern wie Hochzeiten und Taufen. Aber wofür muss mir der Chef freigeben, und wann gibt es keinen Anspruch auf Sonderurlaub? Esther Wellhöfer, Juristin und Redakteurin bei Anwalt.de, hat Antworten zum Thema.
Allgemeines
Ist ein Arbeitnehmer vorübergehend verhindert, steht ihm gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezahlter Sonderurlaub zu. Voraussetzung ist, dass er keine Schuld an der Verhinderung hat und sie nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit andauert. Allerdings kann anderes vereinbart werden, was dann oftmals im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu finden ist. Die Dauer des bezahlten Sonderurlaubs ist nicht gesetzlich geregelt, meist dauert er ein bis zwei Tage.
Termine im familiären Umfeld
Für Ereignisse mit Bezug zur Familie besteht ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Das gilt für freudige Anlässe wie die Geburt eines Kindes oder wenn man selbst oder die Eltern zum Traualtar schreiten. Auch für die silberne oder goldene Hochzeit der Eltern gibt es einen Tag frei. Für den traurigen Anlass eines Todesfalls in der Familie gibt es in aller Regel zwei Tage Sonderurlaub. Keinen Sonderurlaub gibt es dagegen zum Beispiel, wenn der beste Freund heiratet oder ein entfernter Verwandter bestattet wird.
Gesundheitliche Gründe
Ist beispielsweise das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben. Gesetzlich Versicherte erhalten keinen Sonderurlaub, sondern sind bis zu zehn Arbeitstage pro Kind unbezahlt freigestellt. Sie erhalten von der Krankenkasse in dieser Zeit Kinderkrankengeld. Privatversicherte bekommen bis zu vier Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr.
Weitere Regelungen dazu finden sich im Tarifvertrag – wie etwa zur Freistellung für die Pflege anderer Familienmitglieder, in der Regel ein Tag pro Jahr. Bei Arztterminen in akuten Situationen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, von der Arbeit freigestellt zu werden. Anderes gilt jedoch bei regulären Arztterminen. Sie müssen in aller Regel in der Freizeit und außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden.
Termine anderer Art
Termine aus anderen Gründen, wie etwa ein Handwerkerbesuch, ein Behördengang oder ein ehrenamtlicher Termin, müssen ebenfalls im Normalfall in die Freizeit verlegt werden. Hier kann der Chef natürlich aus Kulanzgründen freigeben. Bei Umzügen aus arbeitsbezogenen oder privaten Gründen zeigen sich viele Arbeitgeber ebenfalls kulant. Oft sorgt ein Blick in den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung für Klarheit, was in diesen Fällen gilt.
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