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Unliebsame WeihnachtsgeschenkeWas für den Umtausch gilt

Lesezeit 4 Minuten
Passanten streifen durch die von Weihnachtsbeleuchtung gesäumte Hohe Straße in Köln.

Passanten streifen durch die noch von Weihnachtsbeleuchtung gesäumte Hohe Straße in Köln.

Für den Umtausch eines Weihnachtsgeschenks gelten online und im stationären Handel unterschiedliche Regeln. Viele Verkäufer zeigen sich aber gerade nach der Weihnachtszeit kulant.

Ob Deko, Kosmetik oder Socken: Nicht immer kommen Geschenke zu Weihnachten so gut an, wie man es gern hätte. Wer dem Beschenkten doch noch ein Lächeln ins Gesicht zaubern möchte, denkt nach Weihnachten womöglich über einen Umtausch nach. Doch nicht immer ist das so einfach.

Umtauschen

Wer sich traut, den Schenkenden um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Laden umtauschen. Ein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Rückgabe gibt es allerdings nicht. „Viele Geschäfte bieten das aber auf freiwilliger Basis an“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Ihr Tipp: Am besten schon vor dem Kauf nachfragen, ob ein Umtausch oder eine Rückgabe möglich ist. Ob der Händler dann allerdings den Kaufpreis erstattet, einen Gutschein ausstellt oder den Umtausch von Ware gegen Ware zulässt, obliegt allein ihm. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz.

Wer das Geschenk im Netz gekauft hat, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht – manche Anbieter haben rund um Weihnachten sogar kundenfreundlichere Regelungen. „Wenn Ihnen ein Produkt nicht gefällt oder nicht passt, können Sie es ohne Angabe von Gründen zurückschicken“, sagt Wojtal. Einzige Ausnahme: personalisierte Geschenke und Hygieneartikel. Denn sie können nicht mehr ohne Weiteres an andere Kunden weiterverkauft werden. Gleiches gilt für Ware, bei der eine vorhandene Versiegelung geöffnet wurde.

CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen – ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz, wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten. Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale aber.

Verkaufen

Unliebsame Geschenke lassen sich zudem bei Onlineauktionen wieder loswerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich allerdings darüber informieren, wie sich bei Privatverkäufen Widerrufs- oder Rückgaberechte ausschließen lassen. Auf jeden Fall müssen die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Tauschen, verschenken oder spenden

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Beliebt bei vielen ist auch das sogenannte Schrottwichteln: Was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.

Wer sein Geschenk nicht mag oder doppelt hat, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit selbst weiterschenken. Das geht natürlich auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.

Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher oder Spiele. Wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder dreckig ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale oder Entwicklungsprojekte.

Fehlerhafte Geschenke

Ist ein Artikel mangelhaft, gilt sowohl beim Onlinehändler als auch im stationären Geschäft ein Recht auf Austausch oder Reparatur. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist unterscheidet hier nicht. Innerhalb von zwei Jahren darf fehlerhafte Ware reklamiert werden. Bei einem Mangel, der erst über zwölf Monate nach dem Kauf auftritt, muss der Kunde beweisen, dass dieser schon beim Kauf vorlag. Innerhalb der ersten zwölf Monate ist es am Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.

Die Verbraucherzentralen bieten online einen kostenlosen Umtauschcheck: Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung, die beantwortet, ob Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur oder ein Ersatzprodukt von Verkäufer oder Hersteller besteht oder ob man das Produkt zurückgeben und sein Geld zurückverlangen kann.

Für einen möglichen Umtausch sollten Käuferinnen und Käufer unbedingt Quittung oder Kassenbon aufbewahren. Ist beides nicht zur Hand, kann man einen Kauf – bei Kartenzahlung – auch anhand eines Kontoauszugs belegen. (mit afp, dpa)