Konzert auf Kalker FriedhofAnwohner gefällt Musik nicht – Trompeter stellt Anzeige
Köln – Ein heißer Sommertag im August. Ein Sonntag zur Mittagszeit. Die Fenster sind weit geöffnet, die Hitze steht in der Luft und so manch einer denkt an einen Mittagsschlaf, als ungewohnte Töne vom nahegelegenen Kalker Friedhof zu hören sind.
Der emeritierte Hochschulprofessor Friedhelm B. (72, alle Namen geändert) hatte sich wie schon mehrfach mit Notenständer und Trompete auf dem Friedhof positioniert, um dort mit swingender Jazzmusik im Stil der 30er Jahre ein Ständchen zu geben. „Ich hatte dort schon mein Publikum. Die Leute waren begeistert“, beschreibt der leidenschaftliche Hobbymusiker, der seit über fünfzig Jahren in einer Band spielt, seine bis dahin positiven Erfahrungen im Zeugenstand des Amtsgerichts.
Weil ihm an jenem August Sonntag allerdings mit Auftritt des Schlossermeisters Dieter T. (60) eine mehr als negative Begegnung widerfährt, kam es zum Prozess wegen Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung.
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„Was ist das für ein Krach, das ist doch eine schreckliche Ruhestörung", hatte sich Anwohner T. vor dem Jazzmusiker mit Drohgebärde aufgebaut und ihn zum unverzüglichen Abbruch dieser „Ruhestörung“ aufgefordert. T. fühlte sich im Recht, zumal vom angrenzenden Altersheim wiederholt der Ruf „aufhören“ herüberschallte. Und einige Spaziergänger wegen des Lärms verzweifelt versucht hatten, ihre bellenden Vierbeiner an der Leine kurz zu halten.
Angeklagter legt Einspruch ein
„Ich bin selbst Musiker. Aber das klang so, als würde ein Anfänger üben. Da war überhaupt keine Stilrichtung erkennbar“, empörte sich der Handwerker, der angeblich weder beleidigt noch mit der Faust zugeschlagen haben wollte, wie es in der Anklage stand. Deshalb hatte er gegen den Strafbefehl in Höhe von 1200 Euro Einspruch eingelegt.
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Der Professor hatte ihn angezeigt, weil er das ungebührliche Verhalten seines Gegners nicht gefallen lassen wollte. Er sei als „Idiot und Spinner“ bezeichnet worden und habe plötzlich „die Faust im Gesicht gehabt“.
Während die Anklägerin keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte, hielt sie den Strafbefehl für angemessen. Anders jedoch die Richterin. Sie sprach den Schlosser nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten frei. Begründung: „Hier stand Aussage gegen Aussage, die beide logisch und schlüssig waren.“