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Prozess in KölnTeilniederlage für Kardinal Woelki gegen „Bild“ in letzter Instanz

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Der Kölner Erzbischof, Kardinal Rainer Woelki, im Januar 2023. Er trägt den roten Pileolus (Scheitelkäppchen) der Kardinäle sowie das mit Kreuzen bestickte Pallium, ein wollenes ringförmiges Band, als Zeichen der Erzbischofswürde.

Der Kölner Erzbischof, Kardinal Rainer Woelki, hat vor Gericht eine Teilniederlage erlitten.

Das Oberlandesgericht Köln hat in letzter Instanz etliche von Kardinal Rainer Woelki erwirkte Berichtsverbote zum Missbrauchsskandal im Erzbistum aufgehoben. Eine Reihe weiterer Verbote bleiben bestehen.

Im Rechtsstreit zwischen dem Kölner Kardinal Rainer Woelki und der „Bild“-Zeitung ist Woelki vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln in Teilen unterlegen. Die Berufungsinstanz hob mehrere vom Landgericht Köln auf Antrag Woelkis erlassene Berichtsverbote gegen die Zeitung auf. Etliche andere Aussagen bleiben hingegen verboten.

In dem Verfahren ging es um den Fall eines Priesters, dem Woelki trotz bekannter Missbrauchsvorwürfe im Jahr 2017 eine herausgehobene Stellung anvertraute. In derselben Sache läuft vor dem Landgericht Köln noch ein weiteres presserechtliches Verfahren. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft in diesem sowie in einem weiteren Fall wegen des Verdachts einer strafbaren Falschaussage gegen Woelki. Dieser bestreitet den Vorwurf.

Sexuelle Handlungen des Priesters am Kölner Hauptbahnhof unstrittig

Nach den beiden jüngsten Entscheidungen des 15. Zivilsenats des OLG (Az. 15 U 120/22 und 15 U 131/22) durfte die „Bild“-Zeitung berichten, dass Woelki den „Missbrauchspriester befördert“ hat, obwohl er von Vorwürfen wusste. Dies entspreche der Wahrheit, hält das Gericht wörtlich fest. Der Kardinal habe die beiden von der Zeitung konkret benannten Vorwürfen gegen den Geistlichen gekannt. Es sei „unstreitig“, dass der Priester im Jahr 2001 am Kölner Hauptbahnhof „vor einem minderjährigen und obdachlosen Prostituierten gemäß einer zuvor getroffenen Ansprache sexuelle Handlungen vorgenommen“ habe.

Es stehe der „Bild“-Zeitung frei, dieses Verhalten als Missbrauch zu bewerten. Dementsprechend darf der Geistliche „in zugespitzter Wertung“ im Kontext des Artikels auch als „Missbrauchspriester“ bezeichnet werden. Die Frage, ob ein Verhalten als Missbrauch anzusehen sei, unterliege sowohl einer rechtlichen als auch einer moralischen Bewertung, stellte das Gericht klar.

Begriff „Vertuschungsmafia“ im Erzbistum Köln für zulässig erklärt

Weiter durfte in der Zeitung von einer „Vertuschungsmafia im Erzbistum Köln“ die Rede sein. Auch diese Aussage bewertete das Gericht – im Gegensatz zur Vorinstanz – als zulässige Meinungsäußerung, von der Woelki selbst im Übrigen nicht betroffen sei.

Dagegen bestätigte das OLG die Verbote etlicher Aussagen aus den „Bild“-Berichten über den Fall des beförderten Priesters. Unter anderem darf dieser nicht als „Sexualstraftäter“ bezeichnet werden, weil sein sexueller Kontakt mit dem Prostituierten im Jahr 2001 keine Straftat war. Als irreführend und damit unzulässig sah das Gericht auch die Aussage an, es habe sich um „Kindesmissbrauch“ gehandelt. Der junge Mann, der seine sexuellen Dienstleistungen käuflich angeboten hatte, war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alt.

Erzbistum übergab Unterlagen an zwei Anwaltskanzleien

Das Gericht verbot überdies die Behauptung, Woelki habe Unterlagen über den Fall geheim gehalten. Tatsächlich seien die Unterlagen in die Gutachten zweier Anwaltskanzleien zum Missbrauchsskandal im Erzbistum Köln eingegangen. Damit entfalle der – mindestens implizit – erhobene Vorwurf, Woelki habe den Vorgang einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen wollen.

Wiederum zulässig ist hingegen die Schlussfolgerung der „Bild“-Zeitung, dass die von ihr veröffentlichten vertraulichen Unterlagen über den Missbrauchspriester den Kardinal in Erklärungsnot gebracht hätten. Es handele sich dabei um eine zulässige Bewertung der Tatsache, dass Woelki in Anbetracht der Umstände nicht von einer Beförderung des Geistlichen abgesehen habe.

Das OLG ließ eine Revision gegen das Urteil nicht zu. Der Rechtsstreit darf damit als abgeschlossen gelten.

Nach Ansicht der von Woelki beklagten „Axel Springer SE“ dokumentierten die OLG-Entscheidungen das Scheitern des Erzbistums mit dem Versuch, „der Berichterstattung über Missbrauch und dessen Vertuschung ein Ende zu setzen“. Es stehe nun fest, dass die „Bild“-Zeitung „in den entscheidenden Punkten zutreffend“ berichtet habe, so ein Sprecher auf Anfrage.

Woelkis Anwalt Carsten Brennecke von der Kölner Kanzlei Höcker gab sich in einer Stellungnahme ausgesprochen selbstbewusst und sprach von einer „Niederlage“ der Gegenseite, nach der aus seiner Sicht eine Entschuldigung bei Woelki angebracht wäre. Zu den vom OLG aufgehobenen Verboten sagte Brennecke, diese beträfen lediglich „irrelevante Randaspekte“. Das Erzbistum begrüßte die Urteile. Woelkis Rechtsauffassung werde letztinstanzlich bestätigt, hieß es auf Anfrage in einer Erklärung der Pressestelle.