„Spektakuläre Wendung“Kölner muss nach übler Verleumdung in die Psychiatrie
Köln – Mit der Einweisung in die Psychiatrie endete am Mittwoch das Berufungsverfahren gegen den ehemaligen Geografie-Studenten, der einen Arzt verleumdet hatte. Eine große Strafkammer des Landgerichts muss den Fall nun weiter verhandeln und die Gefährlichkeit des 37-jährigen Angeklagten final bewerten.
Täter drohte: „Mache weiter, bis er hängt“
Dem betroffenen Mediziner dürfte ein Stein vom Herzen gefallen sein, als Richterin Dorothea Pfitzner die Unterbringung des Angeklagten anordnete. Todesängste hatte der Mediziner ausgestanden, nachdem Täter Janosch H. in der JVA Ossendorf zu einer Sozialarbeiterin gesagt hatte: „Ich mache weiter, bis er hängt.“
H., der sein unschuldiges Opfer im Internet als Kinderschänder gebrandmarkt und für dessen kurzzeitige Festnahme gesorgt hatte, drohen nun etliche Jahre Freiheitsentzug. In der forensischen Psychiatrie müsste er Therapiewillen zeigen, um irgendwann wieder entlassen werden zu können.
Gutachterin stuft Täter als gefährlich ein
Die Gutachterin hatte H. als Gefahr für die Allgemeinheit bezeichnet. Das Verfahren war von einer „spektakulären Wendung“ geprägt, wie es der Staatsanwalt in seinem Plädoyer formuliert hatte. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren eine Bewährungsstrafe anvisiert, nur deshalb das in Augen der Behörde zu harte Urteil vom Amtsgericht angegriffen. Hier hatte die Richterin drei Jahre verhängt.
Dass die psychiatrische Gutachterin Konstanze Jankowski im Berufungsverfahren auf einmal eine paranoide Schizophrenie beim Angeklagten und damit eine Schuldunfähigkeit diagnostiziert habe, sei nicht vorhersehbar gewesen, sagte der Staatsanwalt. Er befürwortete daher die Unterbringung in der Psychiatrie; an der Forderung einer Bewährungsstrafe aus der ersten Instanz hielt er nicht fest.
Anwalt nennt Urteil vom Amtsgericht „grotesk falsch“
Verteidiger Michael M. Lang hatte das erstinstanzliche Urteil als „grotesk falsch“ bezeichnet, da man sich vor einer Einzelrichterin in aller Regel im Rahmen bis zu zwei Jahren Gefängnis bewege; bis dahin kann noch Bewährung ausgesprochen werden.
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Da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt hatte, eigentlich zugunsten des Angeklagten, konnte Verteidiger Lang sein Rechtsmittel nicht einfach zurückziehen, um Janosch H. vor der Psychiatrie zu bewahren. Sonst hätten die drei Jahre Haft rechtskräftig werden können, von denen der Täter durch die Untersuchungshaft schon ein Jahr abgesessen hat.
Mit dem Unterbringungsbefehl wurde das eigentlich geltende Verschlechterungsverbot in der Berufungssache praktisch ausgehebelt. Grundsätzlich ist das ein Dilemma für Verteidiger, denn Ausnehmen können sie im Berufungsantrag die Neubewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und eine mögliche Einweisung in die Psychiatrie laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht.