Das Kölner Landgericht fasste in zweiter Instanz einen eindeutigen Beschluss.
Kölner Gerichte entscheidenUmgekippter E-Scooter beschädigt parkendes Auto – Wer haftet?
E-Scooter von Verleihfirmen sind praktisch, für viele aber auch ein Ärgernis. Nicht selten werden die kleinen Fahrzeuge so störend auf dem Gehweg geparkt, dass ein regelrechter Slalom oder für Eltern mit Kinderwagen gar ein Ausweichen auf die Straße nötig wird. Vor dem Kölner Landgericht führte nun ein umgekippter Roller zu einem Zivilprozess um Schadenersatz (Aktenzeichen: 6 S 79/24). Ein Auto wurde beschädigt, doch der Verursacher war unklar. Die Frage war: Wer haftet in diesem Fall?
Köln: E-Scooter prallt gegen geparktes Auto
Der Kläger in dem Verfahren hatte sein Auto in der Nähe seines Wohnhauses geparkt. Später stellte ein Nutzer seinen Leih-Scooter auf dem Bürgersteig ab, in einem Abstand von bis zu 50 Zentimeter zu dem abgestellten Auto. Als der Autobesitzer nach einiger Zeit zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses beschädigt. Offensichtlich durch den E-Scooter, der umgekippt und gegen das Auto geprallt war. Zahlen sollte nach Auffassung des Autofahrers nun die Versicherung des E-Scooter-Anbieters.
Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Übernahme der Reparaturkosten allerdings ab. Daraufhin klagte der Autobesitzer, zunächst vor dem Kölner Amtsgericht. Der Kläger stützte sich dabei insbesondere darauf, „dass der vorherige Nutzer des Rollers diesen unsachgemäß abgestellt habe, sodass hierdurch die Gefahr für ein Umkippen auf ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschaffen worden sei.“ Das sah die erste Instanz jedoch nicht so, die Klage wurde abgewiesen.
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Kölner Amtsgericht wies Klage von Autofahrer ab
Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus, dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der im Straßenverkehr geltenden sogenannten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung ergebe. Die gilt zum Beispiel für Autos: Hier haftet die Versicherung des Besitzers auch bei unverschuldeten Unfällen. Etwa, wenn das Fahrzeug an einem Hang geparkt wird, die Handbremse versagt und daraufhin auf ein anderes Auto rollt. Diese Regelung gelte für E-Scooter, oder auch Fahrräder, nicht.
Auch einen Anspruch auf Schadenersatz aus einer sogenannten unerlaubten Handlung sah das Kölner Amtsgericht nicht. Da es vonseiten des klagenden Autofahrers an einem konkreten Vortrag dafür fehle, dass das Unfallgeschehen zumindest teilweise auf ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Mietrollerfahrers zurückzuführen sei. „Für ein unsachgemäßes Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg fehle es an jeglichen Anhaltspunkten“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung.
Das Amtsgericht argumentierte weiter, dass es „gerade in belebten Städten wie hier in Köln“ vielfache Gründe dafür geben könnte, warum der auf dem Gehweg abgestellte E-Scooter umgefallen sei. So komme „neben einem unsachgemäßen Abstellen mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht, dass eine dritte Person den E-Scooter (fahrlässig oder vorsätzlich) umgestoßen habe oder auch, dass der E-Scooter beispielsweise wetterbedingt von allein umgekippt“ sei.
Köln: Landgericht schließt sich der Vorinstanz an
Der Autofahrer legte nach der Niederlage vor dem Amtsgericht Berufung ein. Das Landgericht überprüfte die Entscheidung, kam per Beschluss aber zum gleichen Ergebnis. Zwar unterliege die Vermieterin des E-Scooters einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Scooter, „weil sie in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schaffe, indem sie diese im Stadtgebiet aufstellen lasse.“ Es könne aber nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden.
Das Landgericht stellte auch klar, dass im innerstädtischen Raum kaum ein Abstellort denkbar sei, an dem ein E-Scooter „derart sicher geparkt werden könnte, dass er auch, wenn er ein bis zwei Meter versetzt würde, beim Umfallen keine Sachen wie Fahrzeuge, Schaufenster oder Fassaden beschädigen würde“. Nach dem Beschluss des Landgerichts, das erstinstanzliche Urteil bestätigen zu wollen, nahm der Autofahrer die Berufung zurück.