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Anwalt erklärtDarum ist die Tat des Kölner CDU-Politikers „nur“ Körperverletzung

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Die Spurensicherung der Polizei ermittelte am Tatort – dort hatte der Kölner CDU-Politiker auf einen 20-jährigen Mann geschossen.

Köln – Der Kölner Strafverteidiger Nikolaos Gazeas über die juristische Bewertung der Schussabgabe in Porz und über die lebensrettende Funktion der gesetzlichen „Rücktritts“-Regelung.

Herr Gazeas, jemand schießt alkoholisiert im Dunkeln mit einem scharfen Revolver auf eine andere Person und trifft sie an der Schulter. Warum ist das „nur“ eine gefährliche Körperverletzung und kein versuchter Totschlag?

Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar und richtig. Die erste Frage ist immer, ob der Schütze überhaupt einen Tötungsvorsatz hatte. Um dies zu entscheiden, müssten wir letztlich in den Kopf des Täters schauen. Das ist unheimlich schwierig, im vorliegenden Fall aber gar nicht notwendig, denn selbst wenn es einen Tötungsvorsatz gegeben haben sollte, geht die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag aus.

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Der Strafverteidiger Nikolaos Gazeas

Was bedeutet das?

Das juristische Konstrukt des Rücktritts gilt für alle Straftaten, nicht nur für Totschlag. Man will dem Täter eine goldene Brücke bauen zurück in die Legalität und gleichzeitig dem Opferschutz dienen insoweit als der Täter merkt: Es lohnt sich für mich, die Tat nicht zu vollenden. Die Regelung ist, wenn Sie so wollen, ein gesetzlich intendierter Lebensretter. Straffrei geht der Täter dennoch nicht unbedingt aus: Auf gefährliche Körperverletzung stehen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

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Wann gilt ein Rücktritt?

Es gibt im Kern vier Voraussetzungen: Erstens darf die Tat nicht vollendet sein, im vorliegenden Fall heißt das: Die Person darf nicht gestorben sein. Zweitens darf kein Fehlschlag des Versuchs vorliegen. Wenn jemand in einen Supermarkt einbricht und sieht, dass die Kasse leer ist, kann er nichts stehlen, ein Rücktritt vom Diebstahl ist dann nicht mehr möglich. Drittens muss der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgeben: Er muss aufhören, weiter zu schießen, obwohl er es noch kann. Dazu muss er sich viertens freiwillig entscheiden. Vorliegend hätte er noch mal schießen müssen, um die Person umzubringen. Das hat er aber nicht getan.