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Kölner Ebertplatz50-Jähriger attackiert Rettungssanitäter im Einsatz

Lesezeit 2 Minuten
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Polizei am Ebertplatz

Köln – Ein 50 Jahre alter Mann hat am Ebertplatz einen Rettungssanitäter im Einsatz tätlich angegriffen, als er eine hilflose Person versorgen wollte. Der Angreifer, wurde von der alarmierten Polizei daraufhin festgenommen. Der Vorfall hat sich bereits am Montagnachmittag ereignet, wie erst jetzt bekannt wurde.

Ein Augenzeuge des Vorfalls berichtete dem „Express“, dass die Rettungssanitäter an jenem Nachmittag verständigt wurden, weil ein Mann regungslos auf den Holzpodesten auf dem Ebertplatz lag. Als der Rettungswagen eintraf und ein Sanitäter sich dem Mann zur Erstversorgung annehmen wollte, ging plötzlich ein anderer Mann auf den Retter los.

Angreifer wollte sich nicht beruhigen

„Er wollte ihn mit Faustschlägen attackieren“, sagte der Augenzeuge. Es handelte sich offenbar um einen Freund der hilflosen Person. Andere mussten einschreiten, die alarmierte Polizei war schnell vor Ort. Die Beamten packten den Angreifer, der sich nicht beruhigen wollte, führten ihn ab und brachten ihn in den Streifenwagen.

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Der Augenzeuge berichtete weiter, dass einige Beobachter des Geschehens, die in der Außengastronomie des benachbarten Gastro-Containers die Nachmittagssonne genossen, sich aufregten. Sie sollen – mal mehr, mal weniger laut – die „Härte des Polizeieinsatzes gegen einen armen Obdachlosen“ kritisiert haben. Andere widersprachen energisch oder reagierten mit Kopfschütteln.

Ausnüchtern bei der Polizei

Die Polizei bestätigte den Einsatz auf Anfrage. „Wir wurden Montag um 14.52 Uhr im Rahmen der Amtshilfe angefordert“, sagte eine Sprecherin. Gegen den festgenommenen Mann wurde Strafanzeige erstattet wegen eines „tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“, so die Polizeisprecherin. Der Angreifer soll derart stark alkoholisiert gewesen sein, dass er zum Ausnüchtern in eine Zelle des Polizeipräsidiums einquartiert werden musste.

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Laut Strafgesetzbuch droht eine Bestrafung demjenigen, der „bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert“. (red)