Köln – Der entlassene Dombaumeister Michael Hauck kehrt nicht auf seinen Posten zurück. Am Montag bestätigten das Kölner Domkapitel und Haucks Anwalt das außergerichtlich erzielte Einvernehmen über eine Trennung, über die der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtet hatte. Über die Details vereinbarten beide Seiten Stillschweigen. Das zuständige Arbeitsgericht Köln habe die Einigung bereits festgestellt und gebilligt. Damit ende „die Zusammenarbeit sowie das Engagement von Herrn Dr. Hauck am Kölner Dom“, teilte das Domkapitel in einer schriftlichen Erklärung mit.
Verhandlung vor Arbeitsgericht
Abgeschlossen ist damit auch ein fast anderthalb Jahre währender Konflikt, der im April vor Gericht gelandet war. In erster Instanz erklärte das Kölner Arbeitsgericht Haucks Entlassung durch das Domkapitel für unwirksam. Gründe für dessen Vorgehen sollen Zerwürfnisse Haucks mit der Belegschaft der Dombauhütte sowie ein unbeherrschter Führungsstil gewesen sein. Haucks fachliche Qualitäten hingegen wurden von der Kirche nicht in Zweifel gezogen.
Der 1960 geborene Hauck, der viele Jahre Dombaumeister in Passau gewesen war, wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Er sah sie als Teil einer Diffamierungskampagne, die er auf seinen Versuch zurückführte, mit Schlendrian in der Dombauhütte aufzuräumen. Haucks Anwalt behauptete am Montag fälschlich, sein Mandant habe davon nicht gesprochen. In einer Erklärung Haucks vom April heißt es aber ausdrücklich, er habe beim Amtsantritt eine „völlig unzureichende Situation“ zum Nachweis des Einsatzes von Geld und Personal in der Dombauhütte vorgefunden. Eine ordnungsgemäße Betriebsführung und der transparente Nachweis der Mittelverwendung seien von großer Bedeutung, so Hauck damals, doch die Zeiterfassung und die Dokumentation der Arbeitszeiten „waren offenbar nicht gewollt“.
Formale Gründe entscheidend
In der Verhandlung über Haucks Klage auf Weiterbeschäftigung ließ das Gericht sich erst gar nicht auf die inhaltliche Diskussion der Vorwürfe ein, sondern erklärte die Kündigung schon aus formalen Gründen für unwirksam. Für eine fristlose Kündigung hätten Gründe vorliegen müssen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machten. Das Domkapitel habe Hauck jedoch nicht fristlos, sondern außerordentlich mit einer Frist bis zum Jahresende 2014 gekündigt und ihm bis zu diesem Zeitpunkt sein Gehalt weitergezahlt. Eine solche Variante sei in Haucks Arbeitsvertrag aber ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Auf die Gründe für die Kündigung „kommt es danach nicht weiter an“, so das Gericht. Es wies Haucks Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens ab, gestand ihm aber sein Gehalt über die Kündigungsfrist hinaus zu. Das Domkapitel ging nach dem Urteil in Berufung.
Die außergerichtliche Einigung macht nun eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz überflüssig. Beide Seiten erklärten zudem übereinstimmend, sie erhielten die „wechselseitig erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht“.