Köln – Die Ehre seiner minderjährigen Tochter sah ein 30-jähriger Physiotherapeut in Gefahr und wurde rabiat, als er den vermeintlichen Verehrer der Tochter zufällig an einem Sonntagmittag im Februar 2018 an einer KVB-Haltestelle am Parkgürtel aussteigen sah. Am Donnerstag musste sich der Familienvater wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlicher Körperverletzung auf der Anklagebank verantworten. Auf Anraten seines Verteidigers schwieg er und vermied es, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen.
Gemeinsam mit seinem Sohn hatte er an jenem Sonntag die Verfolgung des damals 17-Jährigen aufgenommen, den Jungen aufs Übelste beschimpft und einen Regenschirm nach ihm geworfen. Doch der Junge war schneller, nahm Reißaus und das eigentliche Übel begann.
Kölner Vater jagt Verehrer mit dem Auto
Vater und Sohn nahmen die Verfolgung mit dem Auto auf und fuhren so lange durch die Gegend, bis sie den 17-Jährigen auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe entdeckten, den er gerade überquerte. Ein Augenzeuge, der vom Balkon aus das Geschehen beobachtete, beschrieb im Zeugenstand das Geschehen: „Die wollten den Jungen erwischen, haben Gas gegeben und sind voll auf den draufgefahren.“
Mit nahezu 50 Stundenkilometern Geschwindigkeit hatte der rabiate Familienvater das Auto direkt auf den Flüchtenden gelenkt, den Jungen auch prompt erwischt, so dass er mit dem Oberkörper auf die Motorhaube fiel und drei bis vier Meter mitgeschleift wurde.
Potenziell lebensgefährlich
Er hatte Glück im Unglück, kam letztlich mit Schürfwunden an den Händen und einer geprellten Hüfte davon. Dass es auch hätte anders ausgehen können, merkte die Richterin im Urteil an: „Es war eine potenziell lebensgefährliche Situation.“ Der Angeklagte habe regelrecht „Jagd auf sein Opfer gemacht.“
Zudem war der Angeklagte strafrechtlich kein Unbekannter. Er hatte schon Verurteilungen wegen Computerbetrug, Fahren ohne Führerschein und Urkundenfälschung in seinem Vorstrafenregister. Das Urteil – eine einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung – entsprach dem Antrag des Anklägers.