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Schwer verletzt durch „Dooring“Kölner Gericht spricht wegweisendes Urteil

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Regelmäßig ziehen sich Radfahrer bei sogenannten „Dooring“-Unfällen schwere Verletzungen zu.

Köln – Immer wieder verletzen sich Radfahrer bei sogenannten „Dooring“-Unfällen, wenn Autofahrer unachtsam die Tür ihres Fahrzeugs öffnen. Vergangenes Jahr verstarb eine Seniorin (81), nachdem sie in Klettenberg an einem parkenden BMW vorbeifahren wollte und gestürzt war. In vielen Fällen geht es um Schuld- und Haftungsfragen – dazu hat das Landgericht nun ein wegweisendes Urteil gefällt.

Rennradfahrer zieht sich schwere Verletzungen zu

Im aktuellen Fall hatte ein Rennradfahrer auf Schadenersatz geklagt, der bei einer Tour im Bergischen Land an einem Auto vorbeifahren wollte. Der Autofahrer hatte die Fahrertür geöffnet, der Radfahrer konnte nicht mehr ausweichen, kollidierte mit der Tür und stürzte. Die Folge: Rippenbruch, Schulterverletzung und multiple Prellungen an Schädel, Ellbogen und den Knien.

Der Rennradfahrer ist von Beruf Unfallchirurg und gab im Gerichtsverfahren an, keine langwierigen und kraftaufwendigen Operationen mehr durchführen zu können. „Für ihn sei besonders schmerzlich, dass er als Triathlet sein Schwimmtraining nicht mehr durchführen könne“, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts. Auch sein hochwertiges Rennrad nahm Schaden.

Radfahrer erhält insgesamt 7500 Euro Schmerzensgeld

Der Autofahrer und dessen Versicherung lehnten eine Regulierung des entstandenen Schadens über eine bereits anerkannte Haftung von 75 Prozent ab, mit seiner Klage wollte der Rennradfahrer auch die restlichen 25 Prozent erstreiten. Mit Erfolg. Der Kläger erhält laut Urteil zu bereits geleisteten 4000 Euro weitere 3500 Euro Schmerzensgeld und noch 1089 Euro für das kaputte Rennrad.

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Die Versicherung hatte argumentiert, dass den Radfahrer ein Mitverschulden von 25 Prozent treffe, weil er zu nah am geparkten Auto vorbeigefahren sei. Er hätte wahrnehmen können, dass der Autofahrer seine Tür habe öffnen wollen. Das Gericht sah es anders und konnte nicht feststellen, „dass dem Kläger der Vorwurf eines nicht ausreichenden Seitenabstandes gemacht werden könne“.

Kölner Gericht: Grobe Unachtsamkeit des Autofahrers

Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrertür noch möglich ist. „34 Zentimeter reichen hierfür nicht aus, 50 Zentimeter könnten schon genügen“, so das Landgericht. Keinesfalls hätte der Rennradfahrer aber einen so großen Abstand einhalten müssen, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung nicht mit der Fahrertür kollidiert wäre.

Dass der Chirurg mit seinem Rennrad mehr als 30 Stundenkilometer schnell gewesen sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. „Mit einer so groben Unachtsamkeit des Autofahrers habe der Kläger einfach nicht rechnen müssen“, heißt es seitens des Landgerichts. Daher sei dieser zu 100 Prozent zu entschädigen. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 5 O 372/20 ist noch nicht rechtskräftig.