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Durchsuchungen in KölnDarum starten Razzien der Polizei meistens um Punkt 6 Uhr

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Donnerstag, 6 Uhr in Köln: Die Razzia beginnt. 

Köln – Pünktlich um sechs Uhr morgens startete die Polizei am Donnerstag ihre Razzia in Köln und Wuppertal auf der Suche nach 18 Männern, die in Köln-Höhenberg einen 37-Jährigen getötet haben sollen. Was auffällt: Landauf landab beginnen polizeiliche Durchsuchungen oft exakt um diese Uhrzeit. Nicht um fünf, nicht um sieben – sondern um Punkt sechs Uhr. Warum eigentlich?

In Deutschland ist das – wie so vieles – sehr eindeutig geregelt: Durchsuchungen in Privat- und Geschäftsräumen sowie in „befriedetem Besitztum“ sind nachts schlicht verboten. Das regelt die Strafprozessordnung. Und die Nachtruhe gilt offensichtlich für jedermann, auch für Schwerverbrecher.

Nachtruhe dauert laut Vorschrift von 21 bis 6 Uhr

Sie beginnt laut Paragraf 104 der Strafprozessordnung um 21 Uhr und endet um sechs Uhr. Bis vor drei Jahren machte das Gesetz noch einen Unterschied zwischen Sommer- und Winterzeit. Bis März 2019 durften Ermittlungsbehörden zwischen April und September auch schon ab vier Uhr morgens Wohnungen und Häuser durchsuchen, doch das bilde heute nicht mehr die Lebenswirklichkeit ab, entschied das Bundesverfassungsgericht. Vielmehr seien auch die Stunden zwischen 4 und 6 Uhr noch der Nacht zuzurechnen. Seitdem gilt 6 Uhr grundsätzlich als frühestmöglicher Beginn für eine Razzia, sommers wie winters.

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Dieser Zeitpunkt hat sich auch als besonders günstig herausgestellt. Denn die meisten Verdächtigen sind um diese Zeit zu Hause und liegen noch im Bett. Die Ermittler können sie buchstäblich im Schlaf überraschen und müssen nicht mit großer Gegenwehr rechnen. Ein oder zwei Stunden später sähe das womöglich anders aus.

Natürlich gibt es Ausnahmen: Autos von Verdächtigen zum Beispiel dürfen auch mitten in der Nacht durchsucht werden – es sei denn es handelt sich um „Lkw mit Schlafkabinen oder Wohnwagen, wenn sie zur Nachtzeit bewohnt sind“, schränken die Verfassungsrichter ein. Auch wenn Gefahr im Verzug ist, dürfen Polizistinnen und Polizisten jederzeit in Wohn- und Geschäftsräume eindringen, zum Beispiel wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verdächtiger mitten in der Nacht Beweismittel vernichten könnte.

Nach Ausbrechern darf jederzeit und überall gesucht werden

Eine weitere Ausnahme: Wird eine verdächtige Person auf frischer Tat ertappt und flüchtet in ein Haus oder eine Wohnung – dann darf dort auch sofort durchsucht werden, ohne Rücksicht auf die Uhrzeit. Dasselbe gilt für Privaträume, in denen ein Gefangener vermutet wird, der ausgebrochen ist und nach dem gefahndet wird.

Und zu guter Letzt: Das Verbot von Durchsuchungen zwischen 21 und 6 Uhr gilt nicht für Orte, die auch zu nachtschlafender Zeit öffentlich zugänglich sind: Diskotheken zum Beispiel, Kinos oder Bordelle.