Die Staatsanwaltschaft war statt Störung der Totenruhe zunächst von Vergewaltigung ausgegangen.
Mord und Störung der TotenruheEx-Freundin erstochen – Kölner muss lebenslang ins Gefängnis

Der Angeklagte mit seinem Verteidiger Gunnar Borchardt beim Prozessauftakt im Kölner Landgericht.
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Lebenslange Haft wegen Mordes, so lautet das Urteil gegen einen 40-jährigen Kölner, der im Stadtteil Lind die Mutter eines siebenjährigen Sohnes getötet hatte. Täter und Opfer hatten sich zuvor über ein Dating-Portal im Internet kennengelernt. Beim Prozessauftakt hatte der Mann die Tötung mit einem Messer gestanden, allerdings von einer Tat im Zorn und Affekt gesprochen.
Köln: Täter verging sich sexuell an seinem Opfer
Zudem stellte der Vorsitzende Richter Peter Koerfers fest, dass der Angeklagte sich auch sexuell an seinem Opfer vergangen hatte. Da eine von der Staatsanwaltschaft angenommene Vergewaltigung im Prozess aber nicht bewiesen wurde, entschied sich der Richter für den Tatbestand der Störung der Totenruhe. Demnach hätte der Täter den Körper seiner toten Ex-Freundin noch geschändet.
Aus Wut über eine vollzogene Trennung hatte der Täter sein Opfer laut Urteil zunächst bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Dann habe der Mann in der Küche ein Messer geholt und auf die Frau eingestochen. Als erstaunlich hatte der Richter die Aussage des Angeklagten gewertet, er habe seine Ex-Freundin überhaupt nicht töten wollen. Zu wuchtig seien die Stiche in Brust und Rücken gewesen.
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Kölner Landgericht: Schmerzensgeld für die Opfer
Beim Prozessauftakt hatte der Angeklagte behauptet, nicht wegen einer Trennung ausgerastet zu sein. Grund sei gewesen, dass seine Freundin ihm einen Seitensprung gebeichtet habe. Das sah Richter Koefers aber bereits früh als widerlegt an. So soll der 40-Jährige nach der Tat eine SMS mit folgendem Inhalt an seine Ex-Frau geschrieben haben: „Die hat mit mir Schluss gemacht, die Bitch.“
Eine besondere Schwere der Schuld, wie sie Opfer-Anwältin Monika Müller-Laschet gesehen hatte, nahm das Gericht nicht an. Dann hätte der Täter bei möglicher Rechtskraft des Urteils kaum eine Chance gehabt, bereits nach 15 Jahren aus der Haft entlassen zu werden. Den Hinterbliebenen steht laut Urteil ein Schmerzensgeld von 42.000 Euro zu. Fraglich bleibt, ob es der Täter je zahlen kann.