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Beweislage zu dünnAngeklagter nach Vorwurf der rassistischen Beleidigung freigesprochen

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Die Strafprozessordnung (StPO), ein Strafgesetzbuch (STGB) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stehen im Sitzungssaal eines Amtsgerichts.

Die Beweislage ist laut Amtsrichterin zu dünn für eine Verurteilung. (Symbolbild)

Der angeklagte Handwerker soll einen 46-Jährigen vor einer Gaststätte beschimpft haben. Ein Zeuge macht widersprüchliche Angaben.

„Ich sage gar nichts dazu“, machte ein 51-jähriger Angeklagter im Kölner Amtsgericht von seinem Recht zu schweigen Gebrauch, als gegen ihn wegen des Vorwurfs der Beleidigung verhandelt wurde. Im vorigen Dezember, in der Nacht zu Heiligabend, soll der Handwerker vor einer Gaststätte in Rodenkirchen einen arabischstämmigen Mann unter anderem mit den Worten „Kameltreiber“ und „scheiß Ausländer“ beschimpft haben.

Der Mann, ein 46-jähriger Diplomingenieur, der seit 24 Jahren in Deutschland lebt, sagte im Zeugenstand, als er auf Arabisch telefonierend an dem Lokal vorbeigegangen sei, hätten ihn der Angeklagte und eine Frau aus heiterem Himmel beleidigt. Dann seien sie in der Gaststätte verschwunden, und er sei ihnen gefolgt; die Besitzerin habe die Polizei gerufen. Nach dieser Darstellung des Geschehens ließ sich der Angeklagte, der mit abweisender Miene dasaß, doch noch vernehmen, wenn auch nur ganz kurz: „Das stimmt alles vorne und hinten nicht.“

Zeuge macht widersprüchliche Angaben

Ein weiterer Zeuge wurde gehört, ein 53 Jahre alter Fahrer. Er hatte sich seinerzeit im Lokal aufgehalten und war nach draußen gegangen, als er von dort ein lautes Streitgespräch mitbekam. Mit seiner Aussage vor Gericht ließ sich allerdings kaum etwas anfangen, so widersprüchlich waren die Angaben. Zur Erklärung machte er geltend, in jener Nacht habe er „total einen im Ohr gehabt“, sprich, er sei betrunken gewesen. Vor Ort hatte er der Polizei gesagt, er habe die oben genannten Beleidigungen gehört. Doch bei einer späteren, schriftlichen Vernehmung hatte er angegeben, nichts dergleichen wahrgenommen zu haben.

Trotzdem hielt die Staatsanwältin den Vorwurf der Beleidigung für erwiesen; der Hauptzeuge habe den Vorfall „glaubhaft, klar und schlüssig“ geschildert. Sie beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen à 20 Euro, also 400 Euro. Die Amtsrichterin befand dagegen, für eine Verurteilung sei die Beweislage zu dünn, es fehle an der „erforderlichen Sicherheit“. Sie sprach den Angeklagten frei. Er quittierte dies ohne sichtbare Regung.