NRW und Niedersachsen fordern verstärkten Schutz des Verfassungsgericht – und gehen weiter als die Pläne des Bundes.
„Bollwerk gegen autoritäre Kräfte“Niedersachsen und NRW wollen Verfassungsgericht stärken
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts über die Pläne des Bundes hinaus schützen. Mit einer Bundesratsinitiative sollten die Länder „als weiteres Bollwerk gegen autoritäre Kräfte“ mit ins Boot geholt werden, sagte Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD), die derzeit den Vorsitz der Justizministerkonferenz innehat. „Damit schaffen wir eine zweite starke Verteidigungslinie im Kampf gegen die Feinde unserer Demokratie.“
Die Initiative sieht vor, dass zukünftige Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes von der Zustimmung des Bundesrats abhängig sind und dies im Grundgesetz festgeschrieben wird. Das Ziel sei es, damit „einen wirksamen Schutzwall um das Bundesverfassungsgericht als Garanten unseres Rechtsstaats zu errichten“, sagte Wahlmann.
Die Staatskanzlei in Hannover bezeichnete das Vorhaben als eine Ergänzung der Reformpläne des Bundes. Am Beispiel Polens habe sich gezeigt, wie schnell ein Verfassungsgericht außer Funktion gesetzt werden könne, wenn eine populistische Mehrheit im Parlament Zugriff auf das Verfahrensrecht bekomme. So etwas müsse für Deutschland verhindert werden.
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Ampel und Union wollen Reform noch vor der Wahl
Mit dem Erstarken der AfD war eine Debatte entfacht, ob und wie man das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe besser vor politischem Einfluss schützen kann. SPD, Grüne, FDP und die Union im Bundestag wollen daher noch vor der Bundestagswahl zentrale Vorgaben zur Struktur des Gerichts im Grundgesetz verankern. Konkret wollen sie unter anderem die zwölfjährige Amtszeit der Richter, den Ausschluss einer Wiederwahl sowie die Altersgrenze der Richter von 68 Jahren festschreiben.
Bisher sind Änderungen, die das Risiko einer Blockade oder politischen Instrumentalisierung des Karlsruher Gerichts bergen, theoretisch mit einer einfachen Mehrheit möglich. Für eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes ist dagegen immer eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat erforderlich. (dpa)