Ein Joint am Abend vor Dienstbeginn? Wie die Kölner Feuerwehr, die KVB oder die Kliniken in Köln mit der Legalisierung von Cannabis umgehen.
Regeln für CannabisDürfen Soldaten oder Kölner Feuerwehrleute am Feierabend kiffen?
In der Mittagspause mal kurz einen Joint durchziehen? Was in manchen Büros seit der Legalisierung von Cannabis Anfang April möglich zu sein scheint, muss nicht jeder Arbeitgeber mittragen. Laut Gesetz sind Beschäftigte nämlich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung „ungetrübt“ verrichten zu können. Firmen haben daher die Möglichkeit, nicht nur den Konsum von sämtlichen Rauschmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten. In vielen Fällen müssen sie es sogar, um ihre Fürsorgepflicht nicht zu verletzen. Schließlich müssen sie verhindern, dass sich möglicherweise bekiffte oder betrunkene Angestellte an Maschinen verletzen oder ganz banal die Treppe hinunterfallen.
Besonders gefordert sind Arbeitgeber von Mitarbeitenden, die selbst Verantwortung für Kunden übernehmen. Für einige Berufsgruppen war das bereits vor der Cannabis-Freigabe gesetzlich geregelt. So untersagt beispielsweise der Paragraf 4a Abs. 1 S. 1 des Luftverkehrsgesetzes Piloten das Steuern eines Flugzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen.
Kiffen beim Bund? Die Regeln sind besonders streng
Bei der Bundeswehr sind die Regeln bislang am strengsten. Hier ist der Cannabis-Konsum nicht nur „in militärischen Bereichen für jedermann verboten“. Darüber hinaus kann das Kiffen – anders als das Trinken von Alkohol – auf Grundlage des Soldatengesetzes bislang auch in der Freizeit vom Dienstherrn untersagt werden.
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Verstöße können zur fristlosen Entlassung oder zumindest einem Beförderungsverbot führen. Schließlich könnten Rauschzustände „Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft“ nach sich ziehen, schreibt eine Sprecherin des Bundesministeriums der Verteidigung auf Anfrage: „Zur Feststellung der Dienst- oder Verwendungsfähigkeit kann die Hinzuziehung einer Truppenärztin oder eines Truppenarztes zulässig sein.“ Eine Anpassung einzelner Regeln und Vorgaben aufgrund der Cannabislegalisierung wird demnach derzeit aber im Bundesministerium der Verteidigung geprüft.
Bei der Feuerwehr Köln droht im Zweifel ein Drogenschnelltest
Auch bei der Polizei NRW liegen die Dinge noch nicht gänzlich klar. Zwar hat Innenminister Herbert Reul (CDU) seinen Beamtinnen und Beamten per internem Erlass von Ende März untersagt, während des Dienstes berauschende Mittel zu konsumieren oder unter deren Einfluss zu stehen. „Weitere Regelungen“ könnten aber folgen. Ein Cannabis-Verbot für Polizisten in der Freizeit hatte der NRW-Chef der Polizeigewerkschaft, Michael Mertens, gegenüber dem WDR in Zweifel gezogen. Analog müsste Polizisten auch der Konsum der legalen Droge Alkohol in der Freizeit komplett verboten werden.
Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Denn: Für Wein und Bier gibt es klare Grenzwerte. Für Cannabis noch nicht, da sich der Wirkstoff THC je nach Konsumhäufigkeit oft noch Wochen nach dem Konsum im Blut nachweisen lässt. Aber vor allem dann, wenn beispielsweise im Straßenverkehr oder im Operationssaal Fehler passieren und der Bluttest anschlägt – obwohl der Wirkstoff THC keinen Einfluss mehr auf den Körper hat – könnte es zu haftungsrechtlichen Streitigkeiten kommen.
Welche Regeln gelten für Mitarbeitende der Feuerwehr, der KVB, oder des Rettungsdienstes in Köln? Was schreiben die Abfallwirtschaftsbetriebe vor? Was müssen Ärzte beachten? Wie großzügig ist das Land NRW gegenüber Lehrerinnen und Lehrern? Und wie reagiert die Deutsche Bahn auf Cannabiskonsum bei Angestellten?
Die Stadt Köln lässt auf Anfrage wissen, dass alle Feuerwehrleute sowie Rettungskräfte „vor Dienstbeginn ihre Einsatztauglichkeit beim Vorgesetzten anzeigen bzw. die Nichttauglichkeit melden“ müssen. Dies gelte nicht nur im Falle von Cannabis, Alkohol oder erst recht illegalen Drogen, „sondern auch bei Einnahme von Medikamenten mit Bewusstseinseinschränkungen“.
Besteht der Verdacht, dass ein Mitarbeiter seinen Dienst nur eingeschränkt verrichten kann, müsse der Vorgesetzte den Dienst beenden. „Im Bedarfsfall können ein Drogenschnelltest oder ein Alkoholtest bei der Polizei im Rahmen der Amtshilfe angefordert werden“, schreibt das Presseamt der Stadt. Eine zusätzliche Handlungsanweisung seit der Cannabislegalisierung gebe es nicht.
Bahn-Mitarbeiter dürfen Alkohol und Cannabis nichtmal mitnehmen
Auch bei der Deutschen Bahn existierten bereits vor der Cannabis-Legalisierung „umfassende Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln“. Bei der Arbeit, so schreibt eine DB-Sprecherin auf Anfrage, gelte ein „absolutes Rauschmittelverbot, das heißt sowohl Mitnahme als auch Konsum von beispielsweise Alkohol oder Cannabis sind streng verboten“. Wer nicht ganz nüchtern ist, dürfe das Betriebsgelände nicht betreten und erst recht nicht seine Arbeit aufnehmen. Im Verdachtsfall werden Mitarbeiter „umgehend von der Arbeit freigestellt“, es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ähnlich handhaben es die KVB sowie die Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln. Nach Angaben eines KVB-Sprechers haben die Mitarbeiter jüngst an einem Webinar zum Thema Rauschmittel und Cannabis teilgenommen. Man sei sich durchaus bewusst, dass in einer Belegschaft von 4000 Mitarbeitenden „der Konsum (insbesondere sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie Cannabis) vor allem im Privatleben nicht auszuschließen“ sei. Die Arbeit dürfe davon aber zu keiner Zeit beeinträchtigt werden.
Während des Dienstes ist der Konsum und auch das Mitführen von Cannabis verboten, was Alkohol betrifft, fahre man eine „strikte Null-Promille-Regel“. Heißt laut KVB: Der Konsum von Alkohol oder Cannabis ist auch dann verboten, wenn er zwar nicht unmittelbar vor dem Dienst erfolgte, aber noch Auswirkungen auf diesen hat. Das handhabe man ähnlich wie beim Thema Restalkohol. Auch hier weise man in wiederkehrenden Schulungen darauf hin, dass Alkoholkonsum auch am Vortag problematisch sei, da viele Menschen unterschätzten, „wie lange der Abbau im Körper dauert“.
Besteht der Verdacht, dass ein Kollege oder eine Kollegin unter Drogeneinfluss steht, werde das sofortige Aufsuchen des betriebsärztlichen Dienstes angeordnet. Schließlich stelle das Führen eines Fahrzeuges unter Cannabis-Einfluss einen Straftatbestand dar. Von der AWB heißt es, die Fahrer hafteten für Schäden, die sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachen.
Rauchfreiheit bedeutet in Krankenhäusern und an Schulen auch, dass Kiffen verboten ist
Die Pressestelle der Kliniken der Stadt Köln schreibt auf Anfrage, dass alle zugehörigen Krankenhäuser rauchfrei seien, „der Cannabis-Konsum ist damit ohnehin nicht gestattet“. Eine Betriebsvereinbarung regle den Umgang mit Kollegen, die möglicherweise an einer Sucht erkrankt sind und „verbietet das Arbeiten unter Drogeneinfluss“. Ebenso verhält es sich an der Kölner Uniklinik, die mitteilt: Beschäftigte dürften sich „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihren arbeits-/dienstvertraglichen Verpflichtungen nicht durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, der die Ausführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt“. Ist Nüchternheit nicht gegeben, „darf die Arbeit in der Uniklinik weder aufgenommen noch fortgesetzt werden“.
Lehrerinnen des Landes NRW ist es nach Auskunft des Schulministeriums „grundsätzlich nicht erlaubt, während des Dienstes Rauschmittel zu konsumieren oder berauscht zum Dienst zu erscheinen“. Wer dagegen verstößt, muss mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Im Übrigen seien Schulen rauchfreie Zonen.
Laut Cannabisgesetz des Bundes dürfe zudem im Umkreis von 100 Metern von Schulen kein Cannabis konsumiert werden. Man setzt im Umgang mit den Regeln auf Vertrauen. „Das Schulministerium hat keine Zweifel daran, dass Lehrerinnen und Lehrer verantwortungsvoll handeln und auf diese Selbstverständlichkeiten nicht besonders hingewiesen werden müssen“, heißt es auf Anfrage.