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Familien-RechtsfragenMüssen Eltern für einen kaputten Joghurt im Supermarkt zahlen?

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Was passiert eigentlich, wenn der Kleine im Supermarkt beim Herumtoben etwas kaputtmacht?

Niemand hat das Fach „Elternschaft“ studiert, wenn er Kinder bekommt. Vieles müssen wir uns also selbst beibringen. Was für uns als Eltern rechtlich gilt, das müssen wir uns jetzt allerdings nicht mehr in Eigenregie zusammenreimen.

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Autorin, Rechtsanwältin und Mediatorin Nina Katrin Straßner aus Kiel.

Die Anwältin und Zweifachmutter Nina Katrin Straßner aus Kiel bietet in ihrem Buch „Keine Kinder sind auch keine Lösung“ rechtliche Schützenhilfe für Eltern in hochnotpeinlichen und ganz normalen Familien-Situationen. Dabei schafft es die Autorin, Paragrafen nicht nur zu entstauben, sondern sie auch noch witzig, laut und bunt mit Alltagsmomenten zu verknüpfen, die wohl alle Menschen mit Kindern kennen.

Überraschende Regelungen im Eltern-Alltag

Wer hätte schließlich gedacht, dass Kinder unter sieben Jahren im Supermarkt Fruchtzwerge zerquetschen können, ohne dafür belangt zu werden? Und es gibt noch viel mehr interessante Regelungen, die wir als Eltern unbedingt kennen sollten. Hier dürfen wir fünf aus dem Buch zitieren.

Eltern dürfen Arbeitgeber belügen

„'Ich mag keine Eltern' darf jeder sagen oder denken, der einen Elternabend gerade mit Schaum vor dem Mund verlassen hat, weil irgendein großer Arsch auf kleinem Stuhl zwei Stunden lang seinen veganen Lebensstil auf der Klassenreise durchsetzen wollte. Jeder darf frei entscheiden, Elternabende aus Anger-Management-Gründen zukünftig mit dem anderen Elternteil oder dem Opa zu besetzen, weil er Eltern oder Mütter pauschal kacke findet. Der Arbeitgeber darf das aber nicht, und das ist gut so“, schreibt Nina Katrin Straßner.

Wer trotzdem befürchtet, ihm könnten Nachteile entstehen, der darf auch lügen. Im Buch heißt es weiter: „Keine Frau muss ihrem Arbeitgeber sagen, dass sie schwanger ist. Es gibt dafür keinerlei Fristen oder Regelungen im Gesetz oder in der Rechtsprechung. Das hat den Grund, dass man es den Frauen selbst überlassen möchte, ob sie eine Schwangerschaft mitteilen möchten oder nicht. Gesetzlich 'soll' sie es tun, muss es aber nicht, außer sie hat ein 'Beschäftigungsverbot'.“

Gelogen werden darf aber nicht immer. „Fragt ein Arbeitgeber nach dem Schulabschluss oder beruflichen Stationen, muss man selbstverständlich die Wahrheit sagen, darf nichts hinzudichten oder verfälschen. Das sind Qualifikationen, und damit macht man keine Witze, denn darum geht es bei der Besetzung eines Jobs in allererster Linie.“

Wer auf dem Eltern-Kind-Parkplatz parkt, hat – leider – nichts zu befürchten

„Eltern-Kind-Parkplätze sind straßenverkehrsrechtlich nicht den Behindertenparkplätzen gleichgestellt. Es gibt kein elterliches Pendant zum Behindertenparkausweis, ohne den man nicht auf einem Behindertenparkplatz parken darf. Auch dann nicht, wenn man ein gebrochenes Bein hat.

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Ein Familienparkplatz sollte für Familien da sein. Das sehen nicht alle ein.

Die Idee eines „Elternparkausweises“ ist gar nicht so übel, allerdings derzeit sinnlos, da es rechtlich keine Eltern-Kind-Parkplätze im öffentlichen Parkraum geben muss. Keine Gemeinde oder Stadt muss so etwas in die Parkraumplanung einbeziehen. Eltern-Kind-Parkplätze sind lediglich ein Servicegedanke der Supermärkte und Parkhausbetreiber, um Eltern das Tetris-Spielen mit einem Maxi-Cosi aus der Autotür bei engem Parkraum zu ersparen. Aus diesem Grund sind Eltern-Kind-Parkplätze auch nicht im Bußgeldkatalog der StVO aufgenommen. Wer dort parkt und kein Kind im Auto hat, ist zwar ein ignoranter Blödmann, hat aber keine Abschleppkosten und ein Bußgeld von 35 Euro zu befürchten. Ihm droht nur soziale Ächtung in leider sehr begrenztem Maß“, schreibt Nina Katrin Straßner.

Eltern haften gar nicht immer für ihre Kinder

Wenn mein Kind unter sieben ist und im Supermarkt eine Flasche oder einen Joghurt kaputt macht und ich als Elternteil dabei nicht die Aufsichtspflicht verletzt habe, muss ich den Schaden nicht bezahlen. Im Buch steht es so: „Öffnet mein Kind einen Glubschaugen-Joghurt oder zermatscht es ein Überraschungsei an der Kasse, ist ein Schaden entstanden. Das gilt auch für die eingeschweißten Comics aus dem untersten Zeitschriftenregal, die zerrissenen Pixi-Bücher aus der Schüssel und das Fläschchen Mariacron aus dem Regal neben dem Kopf meiner Tochter im Einkaufswagen. Schäden muss man ersetzen.

Habe ich ihn bezahlt, darf ich das beschädigte Produkt natürlich auch mitnehmen. Ich möchte gar nicht wissen, wie viele Produkte täglich über die Kassenbänder gehen, obwohl kein Elternteil sie jemals haben wollte. Und da liegt auch der juristische Knackpunkt der Sache. Kinder unter sieben Jahren haften nicht für das, was sie tun. Sie sind deliktsunfähig.

Schäden, die sie verursachen, müssen nur bezahlt werden, wenn man die Eltern dafür auch tatsächlich haftbar machen kann. Eltern haften in diesen Fällen nämlich nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Schäden, die auch ohne eine Verletzung der Aufsichtspflicht eingetreten wären, müssen die Eltern auch nicht bezahlen."

Wann dürfen Kinder Lärm machen? Weitere spannende Rechtsfragen.

Urlaubsanspruch besteht auch in der Elternzeit

„Auch während der Mutterschutzzeit entsteht Urlaub, sie gilt als vollkommen normale Beschäftigungszeit. Resturlaub muss keinesfalls vor dem Beginn des Mutterschutzes genommen werden und verfällt auch nicht am 31. März des Folgejahrs. Er kann mit durch den Mutterschutz und die gesamte Elternzeit genommen und erst danach „beansprucht“ werden.

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Kinder dürfen toben und lärmen, die dürfen dafür nicht per se ausgeschlossen werden, so sagt es das Gesetz.

Viele wissen nicht, dass auch in der anschließenden Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen. Ein Jahr Elternzeit bedeutet also den gesamten Jahresurlaub auch für das Jahr der Elternzeit auf dem Urlaubskonto bei Rückkehr auf den Arbeitsplatz. Das klingt erstmal komisch, ist aber so.

Diesen Anspruch, und nur diesen während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber individuell ausschließen. Das Gesetz selbst tut das aber nicht automatisch für ihn. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich gegenüber dem Elternteil erklären, dass er für die Monate der Elternzeit den Urlaubsanspruch kürzen möchte. Tut er das nicht rechtzeitig, entsteht der Anspruch und muss auch nach der Rückkehr aus der Elternzeit gewahrt werden. Urlaub und Elternzeit schließen sich also nur dann aus, wenn das der ausdrückliche Wunsch des Arbeitgebers ist.“

Kinder dürfen auf dem Spielplatz – auch in der Mittagspause – lärmen.

Kinderspielplätze müssen auch generell keine Schließzeiten in der Mittagszeit einhalten, nicht auf Kinder unter 12 beschränkt oder gar ins Gewerbegebiet verlegt werden, weil die Geräuschkulisse durch schreiende schaukelnde Kinder auf normalen Spielgeräten den Nachbarn in einem Wohngebiet auf den Zeiger geht. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist nicht pauschal durch einen Kinderspielplatz im Wohngebiet verletzt, so das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 15. Oktober 2015.“

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Nina Katrin Straßner: Keine Kinder sind auch keine Lösung. Bastei Lübbe.

Nina Katrin Straßner: Keine Kinder sind auch keine Lösung. Bastei Lübbe.

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