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RechtsfrageAuto abgeschleppt, muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Lesezeit 4 Minuten
Parken verboten Getty Images

Wenn jemand vor einer Einfahrt parkt, kann der Grundstückseigentümer das Fahrzeug abschleppen lassen. 

  1. In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art - und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  2. Dafür befassen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Rechtsanwältin für Verbraucherschutz in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
  3. Heute erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff, was droht, wenn man sein Auto unerlaubt parkt.

KölnIch habe vor einer Grundstücksausfahrt geparkt und wurde abgeschleppt. Jetzt soll ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Ist das rechtens?

Zurzeit wird über diese Frage heftig diskutiert. Sie betrifft nicht nur das Abschleppen vor privaten Einfahrten oder Garagen, sondern auch das unerlaubte Parken auf Parkplätzen von Geschäften etc. Obwohl in vielen Foren dazu die unterschiedlichsten Meinungen veröffentlicht werden, ist die Rechtslage meines Erachtens relativ klar und – leider – überwiegend zu Ihren Lasten.

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Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest.

Das unbefugte Abstellen vor der Einfahrt stellt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine sogenannte verbotene Eigenmacht (Paragraf 858 Abs. 1 BGB) dar. Der Grundstückseigentümer kann sich gegen diese verbotene Eigenmacht wehren und zwar in unterschiedlicher Form. Zunächst kann er das Fahrzeug abschleppen lassen und hat dann einen Anspruch darauf, dass die dafür notwendigen Kosten vom Halter des Fahrzeugs (wer gefahren ist, ist dafür egal) erstattet werden. Denn das Fahrzeug als solches hat gestört, und dafür haftet sein Halter. Ausreden wie „Ich war doch nur ganz kurz weg“ oder „Ich habe nicht erkannt, dass ich vor einer Ausfahrt stehe“ helfen wenig weiter, besonders weil der Verstoß heutzutage meistens gut dokumentiert wird (Fotos, Zeugen) und die Sachlage daher recht eindeutig ist.

War der Halter nicht der Fahrer, hat er wiederum einen Anspruch darauf, dass der Fahrer ihm im Innenverhältnis die Kosten erstattet. Für den Fahrer gehört es sich, den Halter nicht auf den Kosten sitzen zu lassen.

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Was an Kosten erstattungsfähig ist, ist immer wieder umstritten. Hier gibt es Angaben vom Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V., was üblich ist. Oft werden die Ansprüche auch an das Abschleppunternehmen abgetreten. Wenn einem die Kosten zu hoch vorkommen, sollte man unter Vorbehalt bezahlen und die Rechnung später nachprüfen.

Oftmals fordert der Grundstücksbesitzer, meist vertreten durch einen Rechtsanwalt, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. In Ihrem Fall heißt das: Sie sollen erklären, in Zukunft nicht mehr verbotenerweise vor der Einfahrt zu parken. Zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist der Halter verpflichtet, wenn er – was er darf – den Fahrer nicht mitteilt. Die Kosten hierfür muss der „Störer“ tragen, wobei hier die Frage des Werts der Angelegenheit und der Höhe der anwaltlichen Gebühren oft streitig ist. Wenn Ihnen die geforderten Summen zu hoch erscheinen, sollten Sie sich entsprechend beraten lassen. Der Fahrer kommt, wenn er etwa vom Halter benannt wurde, auf keinen Fall um die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung herum. Hier ist die Rechtsprechung des BGH sehr eindeutig.

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recht-und-ordnung@dumont.deoder per Post an:„Kölner Stadt-Anzeiger“z.Hd. Joachim FrankStichwort „Recht und Ordnung“Neven DuMont Haus, 50590 Köln.

Wenn Sie Ihr Auto nun nicht vor einer Grundstückseinfahrt, sondern unerlaubt (etwa ohne Parkscheibe oder ohne Einkaufen zu gehen) auf dem Kundenparkplatz eines Unternehmens abstellen, dann kann hier ein „erhöhtes Parkentgelt“ fällig werden. Voraussetzung ist, dass darauf deutlich – etwa durch Schilder – hingewiesen wird. Dieses Entgelt kann nur vom Fahrer verlangt werden. Allerdings kann der Halter dann haften, wenn er den Fahrer nicht nennt. Der BGH kehrt hier die Beweislast um, wie man dies juristisch nennt. Der Halter muss also nachweisen, dass er nicht selbst der Falschparker war. Hier gibt es viel Ärger um die Kosten. Gerne werden auch Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte eingeschaltet, die Kosten summieren sich dann immer weiter. Sie sollten sich daher Rat holen, wie Sie am besten vorgehen. Den Kopf in den Sand zu stecken und nach dem Motto zu verfahren, „die können mir hier eh nichts nachweisen“, ist nach den oben geschilderten Grundsätzen schwierig.