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Extra-GehaltDiesen Beschäftigten steht Weihnachtsgeld zu

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Weihnachtsgeld

Nicht alle Beschäftigten haben Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Berlin/Düsseldorf – Nur noch wenige Wochen, und Weihnachten steht vor der Tür. Aber die schönste Zeit des Jahres ist häufig auch die kostspieligste: Neben Ausgaben für Geschenke belasten auch die alljährlichen Zahlungen wie Versicherungsprämien den Kontostand. Entsprechend willkommen ist in diesen Tagen das Weihnachtsgeld. Aber haben Arbeitnehmer auch Anspruch die Zahlung? Wichtige Fragen und Antworten:

Bekommen alle Arbeitnehmer Weihnachtsgeld?

Nein. Rund 55 Prozent aller Beschäftigten können sich 2017 über Weihnachtsgeld freuen, wie die am Dienstag veröffentlichte jährliche Umfrage des Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung mit rund 17.000 Teilnehmern zeigt. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. „Er kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Gleichbehandlungsgrundsatz oder betrieblicher Übung ergeben“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung.

Was ist mit Teilzeitbeschäftigten?

Auch ihnen kann Weihnachtsgeld zustehen, allerdings anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Auch neu angestellte Mitarbeiter oder solche, die das Unternehmen verlassen haben, können noch Weihnachtsgeld bekommen. Häufig muss eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erfüllt sein, bevor Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Pech haben meist freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter. Sie bekommen in der Regel kein Weihnachtsgeld.

Kann der Chef bestimmten Mitarbeitern das Weihnachtsgeld verwehren?

Im Prinzip ja, aber es bedarf dafür guter Gründe, denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber. Der Grundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen, erklärt ein Sprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Das heißt: Wenn alle Beschäftigten einer bestimmten Gruppe Weihnachtsgeld bekommen, muss ein zulässiger Grund vorliegen, warum ein Mitarbeiter keine Sonderzahlung bekommt. So könnten zur Beispiel Mitarbeiter, die mehr verdienen, oder andere Bonuszahlungen bekommen, vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden.

Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?

Ja und nein. „Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden“, erklärt Marion Knappe vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). „Wenn nicht gezahlt wird, kann das Weihnachtsgeld gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich eingefordert und schließlich vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.“

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Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig Weihnachtsgeld oder eine höheren Betrag als im Tarifvertrag vereinbart, sieht es anders aus. „Eine Streichung oder Kürzung ist möglich, wenn der übertarifliche Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde“, sagt Knappe. Der Arbeitgeber muss dazu aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft bezahlt wird.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Das regeln die geltenden Tarifverträge für die meisten Wirtschaftszweige. „Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung. Das reicht von einem halben bis zu einem ganzen Monatsgehalt, wie es unter anderem bei manchen Banken oder Teilen der Industrie gezahlt wird. In einigen Tarifverträgen steigt das Weihnachtsgeld mit Betriebszugehörigkeit. Wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.

Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?

Ja. „Das Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sogenannter sonstiger Bezug und damit lohnsteuerpflichtig“, sagt der Sprecher der Arbeitgeberverbände. Die Gute Nachricht: Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Der sonstige Bezug wird steuerlich gleichmäßig (1/12 pro Monat) auf das Kalenderjahr verteilt. Dadurch wird die steuerliche Progression meist abgemildert. Anders bei den Sozialabgaben: Hier gilt das Weihnachtsgeld als „einmalige Zuwendung“. Das heißt, alle entsprechenden Abzüge fallen in dem Monat an, in dem es ausgezahlt wird. (dpa/tmn)