Äpfel, Birnen, Pflaumenn In welchen Fällen man fremdes Obst pflücken darf
Köln – Die Äste des Zwetschgenbaums sind voll beladen, einige Früchte fallen zu Boden und erfreuen die Wespen oder verschimmeln schon. Die Pflaumen, Äpfel oder Beeren aus Nachbars Garten oder einer Wiese sehen oft sehr verlockend aus. Doch wer einfach so das Obst von fremden Bäumen oder Sträuchern erntet, begeht vielleicht ohne es zu wissen eine Straftat. In welchen Fällen es in Ordnung ist, fremde Früchte zu pflücken und wann nicht.
Ist Mundraub legal?
Bis Mitte der 70er Jahre war es „Mundraub“, wenn man Obst von einem fremden Baum gepflückt hat. Wer Äpfel, Nüsse oder Mirabellen von der nächsten Obstwiese für zu Hause geerntet hat, wurde mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Mark bestraft. Zwar gilt diese Vorschrift heute nicht mehr, doch nach Paragraf 242 des Strafgesetzbuchs ist es Diebstahl, wenn ich einen Apfel von einem fremden Baum pflücke.
Bei Obst handelt es sich um eine geringwertige Sache und der Diebstahl wird nur verfolgt, wenn der Eigentümer des Baums darauf besteht. Bemerkt der Eigentümer nicht, dass jemand dort Früchte pflückt, bleibt dies also ohne Folgen.
Darf man Obst von herrenlosen Bäumen pflücken?
In Deutschland einen Baum oder Strauch zu finden, der niemandem gehört ist sehr unwahrscheinlich. Die Früchte eines Baumes gehören immer dem Grundstückseigentümer, auf dem der Baum wächst. Hat jemand eine Wiese oder einen Garten gepachtet, gehört ihm das Obst. Steht ein Baum am Straßenrand oder einem öffentlichen Park gehört er in der Regel der Stadt, dem Kreis oder dem Land.
Auf der Internetseite Mundraub.org sind auf einer Deutschlandkarte Kräuter, Obstbäume oder Sträucher gelistet, die man legal abernten darf. Sie gehören laut Seitenbetreibern zum Allgemeingut oder wurden vom Eigentümer zur Verfügung gestellt.
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Wem gehört das Fallobst?
Fallen die Zwetschgen aus Nachbars Garten auf das eigene Grundstück, darf der Grundstückseigentümer das Fallobst aufsammeln. Stören ihn die Früchte muss er sie allerdings auch selbst aufsammeln, wenn er die heruntergefallenen Zwetschgen nicht haben möchte (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 10117/99). Nachhelfen darf man allerdings nicht, wenn Äste in den eigenen Garten ragen – sind die Früchte noch am Ast, gehören sie dem Nachbarn. Wer also am Ast schüttelt, damit die Zwetschgen auf dem eigen Grund und Boden landen, darf dies nicht. Besser: Den Nachbarn höflich fragen. (rha)