Köln – In Deutschland wird etwa jede dritte Ehe wieder geschieden. Mit der Entscheidung, sich scheiden zu lassen, sind Stress und Streitereien für die meisten (Noch-)Paare aber lange nicht vorbei.
Oft liegt das daran, dass beide Parteien falsche Vorstellungen von ihren Rechten und Pflichten bei der Scheidung haben. Die Stiftung Warentest hat in ihrer aktuellen Ausgabe von Finanztest (3/2019) deshalb mit den geläufigsten Irrtümern aufgeräumt.
Bei der Scheidung wird alles geteilt
Nein. Solange es nicht anders in einem Ehevertrag festgehalten ist, gilt für Eheleute der sogenannte gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen, das ein Partner vor der Ehe besessen hat auch danach nur ihm oder ihr gehört. Alles, was während der Ehe verdient wurde, wird im Falle einer Scheidung über den Zugewinnausgleich geteilt. Das heißt: Das Vermögen, das Ehepartner während der Ehe verdienen, wird gleichmäßig auf beide verteilt.
Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich
Auch das stimmt nicht. Eine Ehe kann auch geschieden werden, wenn ein Partner das nicht möchte. Grundsätzlich ist eine Scheidung dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese zerrüttet ist. Das kann auch nur von einem Partner ausgehen, wenn der beweisen kann, dass die Ehe in keinem Fall mehr gerettet werden kann.
Bei einer Scheidung kann ein Anwalt beide Parteien vertreten
Das ist unter keinen Umständen möglich. Denn es geht logischerweise um sich widersprechende Interessen. Tatsächlich ist es einem Anwalt sogar verboten beide Parteien zu vertreten. Er beginge damit Parteiverrat, was eine strafbare Handlung ist. Der Anwalt darf der anderen Partei auch keine Informationen herausgeben oder sie beraten. Eine Scheidung ist aber auch möglich, wenn sich nur einer der Partner von einem Anwalt vertreten lässt, wenn sich beide Parteien über die Scheidungsfolgen einig sind. So lassen sich unterm Strich mehrere Tausend Euro sparen.
Die Frau bekommt automatisch das Sorgerecht für die Kinder
Das ist erstmal falsch. Bei einer Scheidung behalten beide Elternteile das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Nur wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht will und es vor dem Familiengericht zugesprochen bekommt, ändert sich das. Ansonsten sind beide Elternteile selbst dafür verantwortlich das Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben.
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Es ist schwer den früheren Nachnamen zurückzubekommen
Nein, der alte Nachname darf jederzeit wieder angenommen werden. Dafür muss ein Antrag beim Standesamt gestellt werden. Der Betreffende muss persönlich vorsprechen und einige Unterlagen, wie Scheidungsbeschluss und Personalausweis, mitbringen. Die Namensänderung nach der Scheidung kostet zudem 25 Euro. Und auch die Kosten für die Neubeantragung von Dokumenten wie dem Personalausweis kommen noch dazu.
Wer arbeitslos ist, muss keinen Kindesunterhalt zahlen
Das ist nicht richtig. Auch beim Verlust der Arbeitsstelle bleibt die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, bestehen. Der Unterhaltspflichtige darf nicht von alleine die Zahlungen beenden oder kürzen. Trotzdem muss ihm selbst genug Geld zum Leben bleiben. Ist es praktisch nicht möglich, den Unterhaltszahlungen nachzukommen, kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Unterhaltspflichtige muss diese Sozialleistung dann zurückzahlen, wenn er wieder Geld verdient. (kec)