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Online-Verkauf, Unwetter, neue FormulareDiese 5 Dinge sollten Sie für die Steuererklärung 2024 wissen

Lesezeit 5 Minuten
Zu sehen sind Euro-Geldscheine mit unterschiedlichen Werten: 20, 50 und 100 Euro.

Wer eine Steuererklärung macht, bekommt häufig eine ordentliche Summe zu viel gezahlter Steuern erstattet.

Die Steuererklärung schieben viele gerne vor sich her. Dennoch ist es gut schon mal zu wissen, was man in diesem Jahr neu beachten muss.

Welche Besonderheiten gibt es 2024 bei der Steuer? Ein paar Freibeträge, Steuersätze und Pauschalen sind neu. Fünf Dinge sollten Sie aber abgesehen davon beachten, bevor Sie sich um Ihre Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr kümmern. Unter anderem gibt es neue Formulare und einige Anlagen haben sich verändert.

Fristen

Die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2023 muss bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Das gilt, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Wer steuerlich beraten wird, hat bis zum 2. Juni 2025 Zeit. Das gilt, wenn Sie sich von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Darüber informiert die Finanzverwaltung NRW.

Wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen gelten nach wie vor verlängerte Fristen. Regulär würde die Frist Ende Juli enden beziehungsweise Ende Februar des Folgejahres.

Neue Formulare

Auch wer Routine mit der Steuererklärung hat, muss dieses Jahr aufpassen: Es gibt mehrere Veränderungen bei den Formularen. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Die Anlagen „Kind“, „Vorsorgeaufwand“ und „Energetische Maßnahmen“ sind zum Beispiel länger und ausführlicher geworden. Eine neue eigene Anlage gibt es für doppelte Haushaltsführung, die bislang in der Anlage N mitaufgeführt wurde.

Deutlich entschlackt wurde die Anlage V für sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dafür wurden einzelne Punkte ausgegliedert, zum Beispiel die Einkünfte von Ferienwohnungen. Dafür gibt es jetzt die Anlage „V-FeWo“. Hier gehören auch Einkünfte aus der Kurzzeit-Vermietung von Wohnraum hin – etwa über Airbnb.

Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden jetzt in der Anlage „V-Sonstige“ eingetragen. Neu ist auch die Anlage „SO“ für sonstige Einkünfte, zum Beispiel Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin. Steuerpflichtig sind Gewinne bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr.

Online-Verkauf

Wenn Sie regelmäßig Dinge online verkaufen, zum Beispiel Kleidung, Möbel oder Spielzeug, könnte diese neue Regel wichtig für Sie sein: Online-Plattformen müssen Daten wie die Einkünfte ihrer Nutzer in manchen Fällen an das Finanzamt weitergeben. Das gilt auch für Vermietung und Verpachtung, berichtet der Bund der Steuerzahler.

Konkret geht es um personenbezogene Daten inklusive Steueridentifikationsnummer. In manchen Fällen werden zudem Angaben zu Bankverbindung oder Vergütung weitergegeben. Betroffen sind Personen, die im Jahr mehr als 2000 Euro eingenommen oder mehr als 30 Transaktionen durchgeführt haben.

Das bedeutet aber nicht, dass automatisch Steuern fällig werden. Wer unter den Freigrenzen bleibt, muss die Einnahmen nicht versteuern: Bei Kleinanzeigen oder Vinted dürfen für 600 Euro im Jahr steuerfrei Dinge verkauft werden. Mieteinnahmen über Airbnb und andere Vermittlerportale müssen ab 520 Euro im Jahr versteuert werden. Wer privat das eigene Auto vermietet, hat sonstige Einkünfte mit einer Freigrenze von 256 Euro.

Wird der Handel als Liebhaberei eingestuft und nicht gewerblich, sind die Einkünfte nicht zu versteuern. Das ist nicht immer einfach abzugrenzen, entscheidend ist eine Gewinnerzielungsabsicht.

Unwetter: Schäden geltend machen

Das Hochwasser zu Weihnachten und Silvester ist noch nicht lange her, solche Wetterextreme werden häufiger. Für Schäden durch Unwetterereignisse kommt im besten Fall die Versicherung auf. „Kosten, die die Versicherung nicht trägt, können Sie in der Steuererklärung angeben“, erklären die Experten der Steuersoftware „Wiso Steuer“.

„Unvorhergesehene Kosten, die durch Hochwasserschäden entstanden sind, können Sie als sogenannte ‚außergewöhnliche Belastungen‘ steuerlich geltend machen.“ Dazu gehörten zum Beispiel Kosten für die Reparatur, den Abriss oder den Wiederaufbau, Baumaterial, die Entsorgung von Bauschutt, den notwendigen Hausrat und Zinsen für Kredite.

Um der Versicherung oder dem Finanzamt gegenüber Ansprüche später belegen zu können, rät Wiso Steuer, alle Schäden und damit verbundenem Kosten detailliert zu dokumentieren. Hilfreich sind Fotos, Belege und Rechnungen, zudem die Korrespondenz mit dem Versicherer.

Auch auf andere Weise kommt das Finanzamt Betroffenen entgegen. In der Regel beschließe der Staat in so einem Fall weitere Steuererleichterungen, erklären die Steuerexperten. Beispielsweise werde Betroffenen ein Zahlungsaufschub für Steuern gewährt, die sie dem Finanzamt schulden. Dafür ist ein formloser Antrag nötig. Auch auf Versäumnisgebühren verzichteten die Finanzämter häufig. Wer Steuern vorauszahlen muss, könne beim Finanzamt beantragen, dass es den Betrag niedriger ansetzt.

Aktienfonds: Steuern auch ohne Gewinn

Anfang des Jahres dürften einige Sparer sich gewundert haben: Obwohl sie ihr Depot in 2023 nicht angerührt haben und keinen Gewinn erhalten haben, wurden ihnen Steuern berechnet. Wir erklären, wie Sie das in diesem Jahr vermeiden.

Das Problem liegt bei „thesaurierenden“ Aktienfonds: Sie zahlen Gewinne nicht aus, sondern legen sie direkt wieder an. Keine Auszahlung, keine Besteuerung, könnte man denken. Doch jetzt wurde eine Steuer auf einen theoretischen Gewinn eingeführt. Der Einzug geschieht automatisch: Die Bank ermittelt den Gewinn, zieht die Steuer ein und übermittelt sie an das Finanzamt. Die Verbraucher müssen nicht selbst tätig werden.

Verbraucher können Freistellungsaufträge stellen, um Steuern auf niedrige Gewinne zu vermeiden. Doch nicht allen war bewusst, dass nun auch theoretische Gewinne besteuert werden und sie haben es versäumt, den Auftrag hierfür zu erteilen.

Um in diesem Jahr nicht wieder unnötige Steuern zu zahlen, sollten sie daher ihren Sparerpauschbetrag nutzen. Er beträgt 1000 Euro, für zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner 2000 Euro. Diesen Betrag können sie auf Anlageinstitute aufteilen und dort Freistellungsaufträge in der entsprechenden Höhe stellen. Bei vielen Depotanbietern ist das sehr einfach möglich. Erst bei höheren Gewinnen werden dann Steuern einbehalten. (mit dpa/tmn)