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Was, wann, werAlles, was Sie jetzt zur Steuererklärung 2018 wissen müssen

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Zugegeben, der Papierkram macht eine Steuererklärung für viele lästig. Die Aussicht auf die Erstattung kann aber wiederum für Freude sorgen.

Berlin – Eine Steuererklärung zu machen, kostet Zeit. Doch der Aufwand kann sich lohnen: 974 Euro Steuern bekommen Steuerzahler im Durchschnitt vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wer das auf die Zeit umrechnet, die er für das Ausfüllen der Formulare gebraucht hat, kann sich seinen Stundenlohn schnell selbst ausrechnen. Aber wer muss überhaupt eine Erklärung machen? Und wie lange hat man dafür Zeit?

Eine Checkliste für die Steuerklärung:

Pflicht oder Kür?

Nicht jeder ist automatisch verpflichtet, die Formulare des Finanzamtes auszufüllen. Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn so gut wie keine Einnahmen haben, sind häufig von der Abgabepflicht befreit, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Tätig werden müssen Arbeitnehmer, wenn sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielen. Das gilt auch, wenn jemand Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bekommen hat. Ebenso besteht in der Regel eine Abgabepflicht, wenn ein zusätzlicher Freibetrag für erhöhte Werbungskosten oder andere Aufwendungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.

Auch ein zweites Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI führt zur Abgabepflicht. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner müssen tätig werden, wenn ihr Lohn nach den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV mit Faktor besteuert wurde.

Liegt keine Pflicht zur Abgabe vor, kann die Erklärung freiwillig eingereicht werden. Dafür haben Steuerzahler vier Jahre lang Zeit. Gut zu wissen: Müssen wider Erwarten doch Steuern nachgezahlt werden, kann der Antrag auf die freiwillige Steuererklärung wieder zurückgenommen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Wie lange bleibt Zeit?

Bisher galt immer der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit. Die Dokumente müssen laut Verbraucherzentrale NRW ab jetzt immer erst bis spätestens zum 31. Juli eingereicht werden.

Eine längere Frist gibt es, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und merkt, dass er den Abgabetermin nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Analog oder digital?

Die Steuererklärung auf dem Bierdeckel ist noch keine Realität. Denn das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare. Diese liegen entweder bei den Finanzämtern aus oder können im Internet heruntergeladen werden, erklärt der Steuerzahlerbund.

Neben dem Mantelbogen gibt es zahlreiche Formulare, die aber nur in bestimmten Fällen ausgefüllt werden müssen. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss sich die Anlage Kap ansehen. Die Anlage S ist bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit wichtig, die Anlage R für Renten und andere Leistungen.

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Eingereicht werden können die ausgefüllten Formulare im Prinzip elektronisch oder in Papierform. Papierform dürfen aber nur noch Arbeitnehmer und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneinkünfte als Selbstständige, Gewerbetreibende oder aus Land- und Forstwirtschaft haben. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen die Einkommensteuererklärung elektronisch einreichen. Das funktioniert etwa über das Online-Portal der Finanzbehörden Elster (ELektronische STeuerERklärung).

Unterlagen mitschicken?

Belege, mit denen bestimmte Ausgaben nachgewiesen werden, müssen grundsätzlich nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden, erklärt der BVL. Allerdings dürfen die Unterlagen nicht gleich entsorgt werden. Der Grund: Das Finanzamt kann einen Beleg nachträglich anfordern. Alle Belege sollten daher mindestens bis zum Erhalt des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Für Spendenbelege gilt eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab Erhalt des Steuerbescheides. (dpa/tmn)