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Weihnachtsfeier-RauschKann ich mich mit einem Kater krankmelden?

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Ein schöner Anlass, um gemeinsam mit Kollegen das Jahr ausklingen zu lassen.

Die Weihnachtsfeier: Ein schöner Anlass, um gemeinsam mit Kollegen das Jahr ausklingen zu lassen.

Auf der Weihnachtsfeier zu tief ins Glas geschaut und am nächsten Tag zu verkatert für den Dienst: Wann kommen Beschäftigte in Schwierigkeiten?

Sekt, Wein und Hochprozentiges: Lädt die Firma zur Weihnachtsfeier, wird oft kräftig ausgeschenkt und angestoßen. Wer sich nach der Weihnachtsfeier krankmeldet, muss aber in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

„Krank ist krank“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Ob Kopfschmerzen, Migräne oder ein schwerer Kater – wenn man durch die Beschwerden arbeitsunfähig ist, ist das laut Görzel vom Arbeitgeber hinzunehmen. Unabhängig davon, ob die Ursache in der Weihnachtsfeier liegt.

Anders verhält es sich, wenn der Krankheitsfall nur vorgetäuscht wird. Sollten etwa Bilder auf sozialen Medien auftauchen, die die krankgemeldete Person bei Aktivitäten wie Joggen oder einem weiteren Besuch auf dem Weihnachtsmarkt zeigen, könnte das dem Fachanwalt zufolge als Betrug gewertet werden. In solchen Fällen drohen Abmahnungen oder sogar weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Fehlverhalten kann Kündigung nach sich ziehen

Es gibt aber auch andere Gründe, sich nicht einfach dem Rausch hinzugeben. „Wenn ich auf der Weihnachtsfeier alkoholisiert bin – ich sage jetzt mal Worst Case: Ich prügele mich mit meinem Vorgesetzten oder Kollegen –, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben“, sagt Görzel. Aber auch vermeintlich harmlose Aktionen, wie das Lästern unter Kollegen über die Chefin oder den Vorgesetzten, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Entscheidend ist immer der betriebliche Bezug: Wenn das Fehlverhalten im Kontext der Arbeitsbeziehung steht und im betrieblichen Umfeld passiert, greift das Arbeitsrecht. Fehlt dieser Bezug, zum Beispiel wenn Ihr Chef und Sie auf derselben Party sind, die keinen Zusammenhang zur Arbeit hat, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln laut Görzel nicht.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). (dpa)