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Gastronomie, Clubs, VeranstaltungenDiese Corona-Lockerungen gelten ab heute in NRW

Lesezeit 3 Minuten
Club Düsseldorf

Clubs aus NRW, wie hier in Düsseldorf, bereiten sich auf die Öffnung vor.

Im Zuge des Mitte Februar bei der Ministerkonferenz von Bund und Ländern beschlossenen Stufenplans lockerte die Landesregierung zum 19. Februar viele Corona-Maßnahmen, insbesondere bei den Kontaktbeschränkungen und im Einzelhandel entfielen bis dato geltende Vorschriften.

Da die Inzidenzzahlen weiter sinken, setzt die Landesregierung nun wie geplant das zweite Maßnahmenpaket um. Es schränkt insbesondere Ungeimpfte deutlich weniger ein und ermöglicht mehr Freizeitmöglichkeiten. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann bezeichnet die beschlossenen Öffnungen als einen „großen Schritt in Richtung Normalität“.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt in NRW bereits ab Freitag (4. März), – ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Alles zum Thema Karl-Josef Laumann

Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport – Weitreichende Lockerungen für Ungeimpfte

Für Restaurants und Hotels gilt ab dem 4. März wieder die 3G-Regel, das bedeutet, dass auch Ungeimpfte wieder Zutritt haben, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können. Gleiches gilt für Kultureinrichtungen oder Kulturveranstaltungen. Konzertbesuche sind demnach auch wieder für getestete Menschen ohne Immunisierung erlaubt. Sie dürfen nun zudem wieder Sport im öffentlichen Raum (innen und außen) ausüben und Sportveranstaltungen besuchen.

Öffnung von Clubs und Diskotheken unter 2G-plus

Clubs und Diskotheken dürfen ab dem 4. März wieder öffnen – allerdings wird der Zutritt nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Rein darf nur, wer vollständig geimpft ist zusätzlich einen negativen Test nachweisen kann. Der negative Schnelltest bleibt auch für Geboosterte und Genesene Pflicht. Die Landesregierung begründet dies mit erhöhten Übertragungsrisiken. Für Volksfeste sowie private Feiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur immunisierte Personen, die zusätzlich entweder über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen. Die Maskenpflicht entfällt in Clubs und Diskotheken.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen erlaubt

Veranstaltungen bis zu 1.000 Zuschauer sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bei bis zu 500 Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen. Sind es mehr, darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Besucher erlaubt. Wird vom Veranstalter 2G-plus gewährleistet, entfällt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.

Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-Plus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Grenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten belegt werden, das Maximum beträgt hier 25.000 Besucher.

Ausnahmen sind allerdings möglich: Wenn entsprechende Hygienekonzepte vom Veranstalter vorliegen, kann die zuständige Behörde auch mehr Besucher genehmigen. Ab dem 20. März könnten die Zuschauerbeschränkungen für Großveranstaltungen dann ganz entfallen.

Keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kinder und Jugendliche

Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab Freitag nicht mehr für Kinder und Jugendliche. Jegliche Nachweispflicht entfällt damit für Personen bis 17 Jahre. „Besonders wichtig ist mir, dass wir explizit festlegen, dass Kinder und Jugendliche, die in den letzten zwei Jahren besonders unter den Einschränkungen gelitten haben, von den Einschränkungen befreit sind und schon ab sofort wieder ohne Einschränkungen und Kontrollen am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilhaben können“, kommentierte Laumann diese Lockerungsmaßnahme.

Aufhebung aller Schutzmaßnahmen bis auf den „Basisschutz“ zum 20. März geplant

Grundsätzlich ist durch das zweite Lockerungspaket bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz) künftig alles unter der 3G-Regel zulässig.

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Das dritte Lockerungspaket ist für Mitte des Monats geplant. Ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus fallen, dazu zählen unter anderem die verpflichtende Homeoffice-Regelung für Unternehmen sowie die Beschränkung bei der Zulassung von Zuschauern bei Großveranstaltungen.

Bund und Länder wollen über den 20. März hinaus allerdings noch „Basisschutzmaßnahmen“ aufrechterhalten, die das Infektionsgeschehen eindämmen und vulnerable Gruppen schützen sollen. Welche genau das sein werden, darüber will die Landesregierung in den kommenden Wochen beraten.