AboAbonnieren

Nach Feuer in FlüchtlingsunterkunftBrandstifter in Euskirchen zu Haft verurteilt

Lesezeit 3 Minuten
Neuer Inhalt

Teile der ZUE wurden nach dem Brand evakuiert.

Euskirchen – Etwa 100 Menschen mussten in Sicherheit gebracht werden, nachdem am 29. Dezember 2021 in der Landesflüchtlingsunterkunft in Euskirchen gegen 20.30 Uhr ein Feuer ausgebrochen war. Ein Teil der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) an der Thomas-Eßer-Straße war danach nach Angaben der Staatsanwaltschaft monatelang nicht bewohnbar. Der Sachschaden belief sich auf knapp 80 000 Euro.

Jetzt wurde der Fall juristisch aufgearbeitet. Das Euskirchener Schöffengericht verhängte gegen den 49 Jahre alten Marokkaner Omar K. (Namen geändert), einen Bewohner der ZUE, der am 30. Dezember in Untersuchungshaft genommen worden war, eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Nach Überzeugung des Gerichts um den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Schmitz-Jansen hatte er sich der schweren Brandstiftung schuldig gemacht. Das Urteil umfasst auch einen Fall von räuberischem Diebstahl, den K. zwei Wochen zuvor beging.

Schnaps gestohlen

In einem Supermarkt hatte er eine Flasche Schnaps mitgehen lassen. Als ein Ladendetektiv ihn zur Rede stellte, schubste er ihn beiseite, sodass der Sicherheitsmann leicht verletzt wurde. Während der Angeklagte diesen Vorwurf einräumte, bestritt er jegliche Verantwortung für das Feuer. Es war in dem Zimmer gelegt worden, in dem er mit dem Algerier Hussein F. (29) wohnte.

Auch ihn hatte Staatsanwalt Dr. Sebastian Buß angeklagt; eine Tatbeteiligung war ihm aber nicht zweifelsfrei nachzuweisen. So sprach das Gericht Hussein F. frei. Es folgte damit den Anträgen von Buß und Verteidiger Albert Stumm.

Beide stark alkoholisiert

Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass Omar K. an jenem Abend, an dem F. und er stark alkoholisiert waren, mit einem Feuerzeug einen Bettbezug angezündet hatte. Dadurch geriet auch eine Matratze in Brand, von der die Flammen wiederum auf eine Holzwand übergriffen. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung. Allein das Eingreifen von Ersthelfern mit Feuerlöschern und der Einsatz der Feuerwehr verhinderten ein weiteres Ausdehnen des Brandes.

Man habe es mit einem Fall an der Schwelle zu einem Kapitaldelikt zu tun, sagte Buß. Für Brandstiftung sehe das Gesetz grundsätzlich hohe Strafen vor, weil der Täter das sich anschließende Geschehen nicht kontrollieren könne. Hätte es nur wenige Minuten länger gebrannt, wäre womöglich ein viel größerer Schaden entstanden, mutmaßte der Staatsanwalt. Die Zimmer der ZUE seien durch Holzwände voneinander getrennt gewesen, die nicht bis zur Decke reichten. Der Rauch habe sich daher fast ungehindert ausbreiten können.

Belastende Zeugenaussage

Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines weiteren Bewohners. Der 27-Jährige, ebenfalls Algerier, hatte erklärt, dass Omar K. den Brand mit einem Feuerzeug ausgelöst habe. Er selbst habe versucht, die Flammen zu ersticken, und K. nach dem Grund der Brandstiftung gefragt, jedoch keine Antwort erhalten. Auch im Prozess blieb das Motiv ungeklärt. Aus den von einem Dolmetscher übersetzten Aussagen der Angeklagten und des Zeugen, die unterschiedliche Versionen des Ablaufs präsentierten, ging hervor, dass ein Streit um gestohlenen Tabak der Brandstiftung vorausgegangen war.

"Ich schwöre: Ich habe den Brand nicht gelegt. Mir wird die Tat in die Schuhe geschoben. Ich bin doch nicht verrückt und zünde mein eigenes Zimmer an“, sagte Omar K., dessen Verteidiger Bernhard Scholz vergeblich auf Freispruch plädierte.

Nur zwei Jahre die Schule besucht

Sein Mandant ist nach Ablehnung eines Asylantrags ausreisepflichtig, kann also abgeschoben werden. In Marokko habe er nur zwei Jahre die Schule besucht, sagte K., der 2009 nach Frankreich ging und 2014 in die Niederlande, bevor er 2017 nach Deutschland kam. Hier habe er ohne Papiere am Bau gearbeitet, erzählte K. weiter, der auch aus seiner Alkoholsucht kein Hehl machte.

Das könnte Sie auch interessieren:

Zwei Stunden nach dem Brand hatte eine Blutprobe einen Wert von 1,6 Promille ergeben. Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit lägen aber nicht vor, sagte Richter Schmitz-Jansen.