Winterdienst in LeichlingenStreusalz ist meistens verboten - Regeln im Überblick

Zu viel des Guten, hier an der Sparkasse an der Neukirchener Straße: Salz darf nur an besonderen Gefahrenstellen gestreut werden.
Copyright: Ralf Krieger
Leichlingen – Wenn es schneit und friert ist Streusalz in der Blütenstadt prinzipiell verboten, weil es die Umwelt, Bäume und andere Pflanzen, das Grundwasser und auch Tiere schädigt. Schon seit vielen Jahren steht in Paragraf 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt, dass im Winter grundsätzlich kein Salz oder andere auftauende Stoffe verwendet werden dürfen. Ausnahmen gelten nur bei Eisregen und an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken oder Steigungen.
Doch das scheinen die Bürgerinnen und Bürger vergessen zu haben. Oder zu ignorieren. Jedenfalls wurde in den vergangenen Tagen wieder überall eimer- und säckeweise Salz gestreut, auch dort, wo es nicht nötig und erlaubt war. Die Körner sind auf den Gehwegen unübersehbar. Die Stadtverwaltung nimmt auch dies zum Anlass, über die Pflichten der Hauseigentümer zu informieren.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Das hängt von Wetterlage und Verkehrsverhältnissen ab. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7, sonn-und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Und zwar in einer Breite, die es Personen mit Kinderwagen erlaubt, sicher aneinander vorbeigehen zu können.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee soll an den Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn geschoben werden, ohne den Fahr- und Fußgängerverkehr zu behindern. Regeneinläufe und Hydranten müssen von Eis und Schnee frei gehalten werden. Auf Baumscheiben und begrünten Flächen darf kein salzhaltiger Schnee abgelagert werden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Wann darf gestreut werden?
Erst räumen, dann streuen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind nur in klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt, wenn abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat nicht wirken, und an gefährlichen Stufen, Rampen oder starken Gefällestrecken.
Was ist an Haltestellen und Straßen zu beachten?
An Bushaltestellen müssen die Gehwege so hergerichtet werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Ist Bürgern die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, müssen gekennzeichnete Fußgängerüberwege und Gehwege an Kreuzungen und Einmündungen bis zur Mitte der Fahrbahn geräumt oder abgestumpft werden.
Was geschieht bei Nichtbeachtung der Satzung?
„Unterlassene Räum- und Streupflichten sind kein Kavaliersdelikt“, warnt die Verwaltung. Neben einem Ordnungswidrigkeitsverfahren droht dem Grundstückseigentümer im Schadensfall unter Umständen auch eine Schadensersatzklage.