VerbraucherzentraleInternet zu langsam? – So gibt es Geld zurück
Leverkusen – Nicht erst, aber vor allem als die Corona-Pandemie viele ins Homeoffice schickte, wo dann der Stream hakte und so manche Suche im Web mal wieder länger dauerte, merkte der eine oder die andere: Das vom Anbieter versprochene „High Speed“-Internet kommt im Schneckentempo daher. Ab dem 1. Dezember haben Kundinnen und Kunden durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes nun eine Handhabe.
Sie dürfen die Zahlungen kürzen, wenn die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit nicht erreicht wird. Darauf weist die Verbraucherzentrale Leverkusen hin und erklärt, auf welche Fallstricke man achten muss bei einer Beschwerde.
Andere Fehlerquellen ausschließen
Bernhard Pilch, Leiter der Leverkusener Beratungsstelle, legt ans Herz, zunächst andere Fehlerquellen auszuschließen: So könnten beispielsweise veraltete Treiber der Netzwerkkarte, schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser, falsche Router-Einstellungen, ungeeignete Kabel oder Antivirenprogramme die Geschwindigkeit drosseln.
Des Weiteren empfiehlt es sich, mit einem Programm der Bundesnetzagentur, welche die Geschwindigkeit der Datenübertragung misst, die tatsächliche Leistung der Internetleitung zu prüfen. Über zwei Tage werden von der App anhand von 20 Messungen detaillierte Werte erhoben und mit dem zuvor eingegeben Tarif abgeglichen. Die App könne einem am Ende also sagen, ob man eine vertragskonforme Leistung erhalte, so Pilch.
Anrecht auf fristlose Kündigung
Sei dies nicht der Fall, habe man nun die Möglichkeit, die Zahlungen an den Anbieter in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die tatsächliche von der vertraglich zugesicherten Leistung abweiche. Des Weiteren hätten Betroffene aufgrund der schlechten Leistungen dann auch ein Anrecht auf eine fristlose Kündigung. Zu beachten ist, dass dem Anbieter vorab eine Frist gesetzt werden muss, um nachzubessern, sprich: die vertraglich vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen.
Und wenn das Internet komplett ausfällt? In diesem Fall hätten Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf eine „unverzügliche und unentgeltliche Behebung des Problems“. Wenn die länger als einen Kalendertag dauere, müsse der Anbieter darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung bestehe Anrecht auf Entschädigung, die für den dritten und vierten Tag bei jeweils fünf Euro – oder zehn Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte – und ab dem fünften Tag bei zehn Euro – oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte – liege. Maßgeblich sei hier der höhere der beiden Beträge.
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Auf Entschädigung könnten Betroffene auch drängen, sollte der Kundendienst oder Technikservice nicht zum vereinbarten Termin erscheinen. Auch hier sei die Höhe auf zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts festgesetzt.