Wer ab April neu baut, sieht sich mit einem reichen Regelwerk konfrontiert. Die Diskussion über Details läuft gerade.
KlimaschutzDarum geht es in der Grünsatzung für Leverkusen
Seit mehr als einem Jahr wird in Leverkusen über eine Grünsatzung geredet – die Regeln sind immer konkreter geworden. Jetzt haben Betroffenen das Wort: Die Satzung wird besonders lange – nämlich acht Wochen – zur Diskussion gestellt; die Frist endet am Freitag, 17. November. Bis dahin nimmt der Fachbereich 61 in der Stadtverwaltung Anregungen entgegen. Womöglich im nächsten April soll das Regularium in Kraft treten. Und weil es auch Unternehmer betrifft, machte am Mittwoch die Wirtschaftsförderung Leverkusen auf das drohende Ungemach für Bauherren aufmerksam.
Wer sich ein beliebiges Gewerbegebiet in Leverkusen anschaut und mit dem vergleicht, was in der Grünsatzung gefordert wird, ahnt es: Da ist sehr viel zu tun. Allerdings gilt die neue Satzung nur für neue Projekte. Nachbessern muss niemand.
Aufklärungsfilm mit Leverkusener Flutbildern
In einem zweidreiviertel Minuten langen Film erklärt die Verwaltung, warum die Grünsatzung sein muss. Als warnendes Beispiel dient die Flutkatastrophe vom 15. Juli 2021. Danach kam plötzlich auch in Leverkusen der Begriff „Schwammstadt“ in Mode. Das meint, dass durch Begrünung mehr Wasser aufgenommen werden kann und nicht mehr so viel Wasser von asphaltierten oder sonstwie versiegelten Flächen erst in die Kanalisation und dann in Bäche und Flüsse gelangt.
Deshalb muss alles, was auf einem Grundstück nicht bebaut ist, mindestens mit einem Rasen ausgestattet werden. Splitt-, Kies- und die vor allem an Eigenheimen so beliebten Schotterflächen sind künftig mehr zulässig. An der Gebäudewand darf es einen Spritzschutz geben, der aber nicht breiter als einen halben Meter sein darf. Wege müssen auch nicht begrünt werden. Allerdings sind „Zuwege und Zufahrten auf ein Mindestmaß zu beschränken“ und müssen, sofern möglich, wasserdurchlässigen Beläge haben.
Mindestens zehn Prozent eines Grundstückes müssen mit Sträuchern bepflanzt werden, ab 200 Quadratmeter Fläche muss es jeweils einen Laubbaum mit mittlerer oder großer Krone geben. Auf Grundstücke unter 200 Quadratmeter oder wenn es sehr eng zugeht auf der Parzelle, kann man Bäume durch Sträucher ersetzen. Die aber müssen dann mindestens 15 Prozent der freien Grundstücksfläche bedecken.
Auch für die Einfriedung gibt es künftig Regeln: Sie müssen offen, licht- und luftdurchlässige sein. Oder es muss eine Hecke gepflanzt werden. Man kann auch beides kombinieren. Sichtschutzzäune, Kunststoffplanen, Kunststoffflechtwerk oder ähnliches sind „nicht zulässig“. Sogar für die Abstellflächen für Mülltonnen gibt es Regeln. Sie müssen so bepflanzt und abgeschirmt werden, dass sie von der Straße her nicht zu sehen sind.
Auch im Gewerbegebiet geht ein Zaun nur noch mit Hecke
Einen schnöden Zaun soll es auch um Lagerhallen und andere Zweckbauten nicht mehr geben. Stattdessen werden Hecken vorgeschrieben, die – wenn sie mit Zäunen und Mauern kombiniert werden – von außen sichtbar sein müssen. Das heißt: außen die Hecke, innen Mauer. Bei einem Zaun kann es auch andersherum sein. Zur Höhe der Hecken ist auch etwas gesagt: mindestens 1,50 Meter.
Bleiben Parkplätze und Carports: Vier Parkplätze verlangen einen Laubbaum, Dächer von Carports und Garagen müssen begrünt werden. Das verlangt eine mindestens acht Zentimeter dicke Vegetationstragschicht plus Filter- und Drainageschicht. Tiefgaragen müssen als Freiflächen nutzbar sein und intensiv begrünt werden. Das bedeute eine mindestens 60 Zentimeter dicke Substratschicht. Insgesamt müssen mindestens 60 Prozent eines Tiefgaragendachs begrünt werden, technische Anlagen bleiben aber außen vor. Auch die Dachflächen von Tiefgaragen-Zufahrten müssen begrünt werden. Auch dort gilt die 60-Prozent-Regel.
Dächer von Gebäuden sollen auch immer begrünt werden, ebenfalls zu mindestens 60 Prozent. Dachterrassen sind ausgenommen. „Eine Kombination mit Solaranlagen, insbesondere Fotovoltaik, ist zulässig“, heißt es im Entwurf der Satzung. Auch Fassaden werden künftig wenigstens zum Teil bepflanzt. 25 Prozent der geschlossenen Fläche ist das Mindestmaß. Das gilt bis zu einer Höhe von sechs Metern. Das bedingt einen Pflanzstreifen von mindestens einem halben Meter entlang des Fassadenteils, an dem etwas wachsen soll.
Grundsätzlich gilt: Was gepflanzt wird, muss zum Standort passen. Welche Bäume und Sträucher das sind, steht im Anhang der Satzung. Spätestens ein Jahr, nachdem ein Neubau bezogen wurde, muss die Begrünung da sein. Geregelt ist außerdem, wann eingegangene Pflanzen erneuert werden müssen: in der nächsten Pflanzperiode.