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Notbremse in Rhein-BergKreis verhindert Schließungen durch Allgemeinverfügung

Lesezeit 3 Minuten

Die seit 8. März geöffneten Geschäfte müssen nicht schließen, aber Kunden brauchen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test, um sie betreten zu dürfen. Per Allgemeinverfügung löst der Kreis die Notbremse mit Verschärfungen.

Rhein-Berg – Neben der Stadt Hamm hat das NRW-Gesundheitsministerium am Dienstagmorgen erwartungsgemäß auch für den Rheinisch-Bergischen Kreis die Corona-Notbremse ab diesem Mittwoch angeordnet. Drei Tage lang lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis über 100 Neuansteckungen pro 100 000 Einwohnern binnen sieben Tage. Laut der Allgemeinverfügung des Landes müssten dann eigentlich ab dem heutigen Mittwoch, diejenigen Geschäfte und Einrichtungen wieder schließen, die seit der vergangenen Lockerung am 8. März öffnen durften.

Doch Kommunen und Kreis haben die Notbremse umgehend wieder gelöst, noch bevor sie greifen konnte. Indem nämlich der Kreis eine eigene Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht hat, die durch verstärktes Testen und beispielsweise die Pflicht zur Vorlage tagesaktueller negativer Corona-Tests aus den Teststellen erneute Schließungen vermeidet. Das sei „für die Bürgerinnen und Bürger“, heißt es in einer Mitteilung des Kreises.

Schließungen werden durch Allgemeinverfügung vermieden

„Die erforderliche Ausnahmeregelung des Kreises haben wir heute Morgen an das Land geschickt und bereits heute am frühen Nachmittag die Genehmigung erhalten, so dass kurzfristige Schließungen vermieden werden können“, so Landrat Stephan Santelmann.

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„So können wir für die Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Einzelhandel, Kultur und Sport auch ab dem kommenden Mittwoch bei den Öffnungsschritten bleiben, die am 8. März gegangen worden sind mit der Einschränkung, dass ein negativ bestätigter Test, welcher maximal 24 Stunden alt ist, vorliegt“, erläutert der Kreishauschef.

Mehr Tests machen Öffnungen möglich

Voraussetzung dafür ist, dass eine ausreichende Test-Infrastruktur im Kreisgebiet zur Verfügung steht. Diese werde derzeit dank zahlreicher Anbieter sowie der Kreis- und Kommunalverwaltungen noch ausgeweitet, so Santelmann. „Da dadurch mehr Tests durchgeführt werden, die dem Schutz der Bevölkerung und der Bekämpfung des Infektionsgeschehens dienlich sind, ist diese Lockerung möglich.“

Die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinverfügung des Kreises ist laut Landrat bereits am vergangenen Freitag gemeinsam mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern erarbeitet worden.

Informationen zu den Schnelltest-Angeboten und -Anbietern in den acht kreisangehörigen gibt es auf der Internetseite des Kreises.

Schnelltests nötig etwa für Geschäfte, Kultur und Sport

Folgende Angebote dürfen demnach ab sofort lediglich noch mit einem negativen tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden) und von einer Teststelle bescheinigten Corona-Schnelltest wahrgenommen beziehungsweise aufgesucht werden:

■ Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven im Kreisgebiet

■Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

■ Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen

■ Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

■ Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen

■ Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern

■ Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann.

Bei den genannten Angeboten sind laut Kreis zusätzlich auch weiterhin zwingend die übrigen Abstands-, Masken- und Hygiene-Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung einzuhalten.