AboAbonnieren

RevisionMutter der fast verhungerten Alina aus Bergheim könnte mit milderer Strafe davonkommen

Lesezeit 3 Minuten
Das Bild zeigt die beiden Angeklagten mit ihren Verteidigern im Gerichtssaal.

Am ersten Verhandlungstag im Revisionsprozess machten die Angeklagten keine Angaben.

Die Mutter und ihr Freund sperrten die fünfjährige Alina beide ein und gaben ihr keine Nahrung.

Es ist ein Verbrechen, das auch drei Jahre nach der Aufdeckung noch unter die Haut geht: Über Jahre hatte eine Mutter (27) ihre Tochter durch Vorenthalten von Nahrung gequält und das Mädchen in einem abgedunkelten und nicht belüfteten Zimmer ihrer Wohnung in Bergheim wie ein Tier gehalten.

Als die Fünfjährige im August 2021 vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, wog das Mädchen bei einer Körpergröße von knapp einem Meter gerade noch acht Kilogramm. Als sie in die Kinderklinik an der Amsterdamer Straße in Köln eingeliefert wurde, bestand akute Lebensgefahr aufgrund von Unterernährung. Das Mädchen lebt seither in einer heilpädagogischen Einrichtung.

Angeklagte legten Revision gegen das Urteil ein

Im Mai 2021 war die Mutter wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Misshandlung einer Schutzbefohlenen und ihr damaliger Partner als Mittäter schuldig gesprochen worden. Die Frau wurde zu neun, der Mann — der nicht der leibliche Vater des Mädchens ist — zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Auf die Revision der beiden Angeklagten hin hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Strafausspruch jedoch zum Teil aufgehoben. Zwar sah auch der BGH versuchten Mord durch „grausame Tatbegehung“ als erwiesen an – eine Verdeckungsabsicht, die das Landgericht strafschärfend gewertet hatte, sahen die Karlsruher Richter hingegen nicht zweifelsfrei als erwiesen an.

Strafrichter wiesen den Fall zur Neuverhandlung zurück

Das somit damals vom Landgericht festgestellte und möglicherweise strafschärfend gewertete Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat, warf beim BGH Fragen auf. Die höchsten Strafrichter wiesen den Fall diesbezüglich zu einer Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. „Es besteht Bindungswirkung hinsichtlich der 2021 gemachten Feststellungen“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Koerfers.

Was dem fünfjährigen Mädchen damals von seiner Mutter und ihrem Partner angetan worden ist, steht mit dem Urteil vom Mai 2021 fest und muss nicht erneut durch eine Beweisaufnahme erwiesen werden. Für die beiden Angeklagten bedeutet das, dass sie auf keinen Fall eine höhere Strafe erwartet. Lediglich eine Milderung liegt im Bereich des Möglichen. Ausgemacht ist dies aber nicht, hatten die BGH-Richter in ihrem Beschluss doch deutlich gemacht, dass sie die damals von der 11. Großen Strafkammer festgesetzten Strafen für tat- und schuldangemessen hielten.

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt

Die beiden Angeklagten machten zunächst keine Angaben zu den Vorwürfen. Zu Beginn der Verhandlung hatte zunächst die Verteidigerin des 26-Jährigen mit einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit überrascht. Hintergrund waren angebliche Misshandlungen, die ihr Mandant damals aufgrund von Medienberichten durch Mitgefangene habe erleiden müssen.

Demnach hatten JVA-Insassen den 26-Jährigen unter der Dusche mit heißem Wasser am Arm verbrüht. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück. Die Angaben des Angeklagten seien nicht glaubwürdig. Zudem überwiege in diesem Fall das Interesse der Öffentlichkeit das Interesse des 26-Jährigen.