AboAbonnieren

Europäischer GerichtshofKölner Gericht muss nach Klage des Phantasialands entscheiden

Lesezeit 2 Minuten
Phantasialand Luftbild

Phantasialand

Luxemburg – Das EU-Recht verbietet keine unterschiedliche Mehrwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmärkte, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Gleichartiges könne nämlich nicht unterschiedlich behandelt werden, betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seiner Antwort auf eine Frage des Finanzgerichts Köln. Dieses muss über eine Klage des Freizeitparks Phantasialand entscheiden. (Az. C-406/20)

Das Phantasialand beanstandet, dass in Deutschland für Eintrittskarten bei ortsgebundenen Schaustellern wie in Freizeitparks der volle Steuersatz gilt, während er für Schausteller auf Jahrmärkten - die ortsungebunden sind - nur sieben Prozent beträgt. Ob die Leistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks gleichartig seien, müsse letztlich das Kölner Gericht beurteilen, entschied der EuGH.

Klage des Phantasialands Brühl: So begründet das EuGH seine Entscheidung

Die europäischen Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass es zwischen den Leistungen auf einem Jahrmarkt und einem Freizeitpark durchaus Ähnlichkeiten gebe. Nach Angaben eines Gerichtssprechers muss aber bei einer solchen Entscheidung eine Vielzahl von Merkmalen abgewogen werden.

Das könnte Sie auch interessieren:

Dabei könne es zum Beispiel wichtig sein, dass eine der beiden Leistungen – der Freizeitpark – grundsätzlich ständig verfügbar sei und die andere nicht. Dies könne für Verbraucher entscheidend sein. Auch könnten Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen – was wiederum die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne.

Die Beurteilung sei jetzt Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Richter der Rheinmetropole auch das Gutachten eines Sachverständigen einholen. (dpa/afp)