Räumung des Hambacher ForstsScharfe Kritik an Berufungsanweisung des Landes
Kerpen – Mittlerweile ist bestätigt, dass es eine Anweisung des Landesbauministerium an die Stadt Kerpen gibt. So soll die Stadt gezwungen werden, an der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln festzuhalten, das die Räumung des Hambacher Forstes vor drei Jahren als rechtswidrig eingestuft hatte.
Der Kerpener Stadtrat hat sich kürzlich gegen diese Berufung ausgesprochen mit knapper Mehrheit aus Stimmen von SPD, Grünen, Linken und UWG gegen die Stimmen von Bürgermeister Dieter Spürck sowie CDU, BBK und AfD. Bei der Anweisung an die Stadt Kerpen gehe es um die „rechtliche Bewertung des Einsatzes im Hambacher Forst“, teilte das Landesbauministerium mit. Wie berichtet war die Räumung seinerzeit mit fehlendem Brandschutz der Baumhäuser begründet worden, was das Kölner Gericht aber als Vorwand einstufte. Das Landesbauministerium hält die Brandschutz- Begründung aber heute noch für gerechtfertigt. Es verweist dabei auch auf einen Brand Anfang des Jahres 2021, bei dem ein Aktivist im Wald schwer verletzt wurde.
Nun könnte es um die Anweisung des Landes an die Stadt Kerpen einen weiteren juristischen Streit geben. Denn sie könnte der kommunalen Selbstständigkeit widersprechen, die in anderen Zusammenhängen oft betont wird. Wie zu erfahren war, beruft sich die Anweisung des Landes angeblich auf das Ordnungsbehördengesetz (OBG§9 Abs. 2b). Demnach darf das Land als Aufsichtsbehörde einer Kommune ordnungsbehördliche besondere Weisungen erteilen, „wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann“.
Kommunale Selbstständigkeit
Ob das im Kerpener Fall aber wirklich gelten kann, wird schon bezweifelt – etwa von dem Rechtsanwalt Hans Decruppe, stellvertretender Landessprecher der Linken in NRW und Fraktionsvorsitzender im Kreistag. Er spricht von einer offenkundigen Missachtung der Demokratie, die rechtswidrig sei. Die Landesregierung setze auf „politische und juristische Eskalation“. Decruppe verweist auf die Gemeindeordnung, die in § 62 Abs. 2 Satz 2 bestimme, dass der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates durchzuführen habe. Ein Recht zur Weisung durch die Kommunalaufsicht, also auch durch das Kommunalministerium in Düsseldorf, bestehe nur dann, wenn der Ratsbeschluss vom Dienstag gegen geltendes Recht verstoßen würde.
Nur dann könne der Beschluss nach den Regeln der Gemeindeordnung beanstandet und von der Kommunalaufsicht aufgehoben werden. „Der Beschluss des Kerpener Rates, keine Rechtsmittel gegen das Räumungsurteil des Verwaltungsgerichts Köln einzulegen, ist jedoch rechtlich unzweifelhaft gesetzeskonform. Also hat die Kommunalaufsicht hier auch nichts zu beanstanden oder anzuweisen.“ Die Linke werde gegen die Landesanweisung vorgehen. „Erforderliche juristische Schritte bereiten wir schon vor.“
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Die Kerpener Grünen kritisieren ebenfalls die Anweisung des Landes. Diese heize den Kohlekonflikt erneut an, so die Landtagskandidatin Antje Grothus. Vorsitzender Marcel Richard meint, das Vorgehen des Landes widerspreche jeglichem „Demokratieverständnis“. Auch der NRW-Städte- und Gemeindebund interessiert sich für das Thema . Es handele sich um einen „ungewöhnlichen Fall“, den man prüfen wolle.