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290 Euro gefordertGefälschte Inkassoschreiben in NRW aufgetaucht

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Vorsicht vor betrügerischen Inkasso-Briefen

Köln/Düsseldorf – Mit Zwangsvollstreckungen und Pfändungen droht die sogenannte KS Anwaltssozietät aus München derzeit Verbraucherinnen und Verbrauchern. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, im ganzen Bundesgebiet tauchen Briefe auf, in denen die Empfänger aufgefordert werden, 290 Euro für ein angebliches Glücksspiel-Abo an eine „Euro Lotto Zentrale Euro Jackpot GmbH“ zu zahlen.

Doch die Inkassoschreiben sind gefälscht. „Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass unter der angegebenen Adresse keine Kanzlei existiert“, warnt die Rechtsanwaltskammer München. „Die beiden auf dem Briefbogen genannten Personen ‚Benjamin Kowalski‘ und ‚Michael Schmidt‘ sind keine in München zugelassenen Rechtsanwälte und keine Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München.“ Auch die angegebene Lotterie-Gesellschaft scheint der Anwaltskammer zufolge nicht zu existieren, Anrufe führten zu einer Mailboxansage.

Verbraucherzentrale: So schützen Sie sich

„Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf keinesfalls reagieren oder gar zahlen, sondern Anzeige bei der Polizei erstatten“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Grundsätzlich empfehlen wir, Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen.“ Grund skeptisch zu werden seien Rechtschreibfehler im Anschreiben, fehlende Angaben beispielsweise zur Adresse, ausländische Kontodaten oder die Androhung drastischer Konsequenzen, sollte man die Zahlung unterlassen.

Merkmale für ein seriöses Unternehmen hingegen sind die genaue Benennung des Vertragsgegenstandes im Anschreiben, also welche Leistung der jeweilige Verbraucher abgeschlossen haben soll, sowie die Nennung des Datums des Vertragsabschlusses. Kosten und Zinsen müssen transparent aufgelistet sein und zudem eine angemessene Frist für die Zahlung eingeräumt werden. Wer ganz sicher gehen will, kann im Rechtsdienstleistungsregister des Landes nachschauen – Inkassounternehmen müssen nämlich einen Registrierungsbescheid bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegen.

Warnung vor zu hohen Forderungen

Hat man tatsächlich den im Anschreiben erwähnten Vertrag abgeschlossen, sollte man prüfen, ob nicht womöglich doch ein Verzug vorliegt. Wenn dem nicht so ist, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Forderungen schriftlich widersprechen und den Brief als Einwurfeinschreiben verschicken. Handelt es sich um einen offensichtlichen Betrugsversuch, müssen Betroffene gar nicht erst reagieren und können Anzeige bei der Polizei erstatten, so die Verbraucherzentrale weiter.

Wer eine berechtigte Rechnung bekommen hat, kann sich nicht auf eine fehlende vorherige Mahnung berufen, sofern im ursprünglichen Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist oder bereits ein Mahnhinweis erwähnt wird. Der Verzug liegt dann automatisch nach Fristablauf vor.

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Dennoch: Die Rechnungen sollten in jedem Falle sorgfältig geprüft werden, mahnt Husemann von der Verbraucherzentrale. „Denn auch wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die Forderungen überhöht sein.“ Beispielsweise können Kontoführungskosten nicht umgelegt werden. Zinsforderungen müssen transparent mit Zinssatz und Zeitraum dargelegt werden. Mehr als fünf Prozent über dem Basiszins seien dabei nicht zulässig.

Betroffenen rät die Verbraucherzentrale, sich über ihre Möglichkeiten auf ihrem eigenen Portal zu informieren und gegebenenfalls vom Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigten Forderung eines Inkassobüros nutzen zu machen. (lfr)