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BahnDeutschlandticket Sozial startet in ersten NRW-Regionen

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Züge überqueren eine Eisenbahnbrücke am Deutzer Bahnhof.

Das Deutschlandticket Sozial bietet eine vergünstigte Variante für Berechtigte.

In Nordrhein-Westfalen erhalten Millionen Geringverdiener die Möglichkeit, ein vergünstigtes Deutschlandticket zu kaufen. Mit 39 statt 49 Euro im Monat ist es günstiger als die Standardvariante. Allerdings starten die Verkehrsverbünde nicht zeitgleich.

Ab diesem Freitag können Geringverdiener in den ersten Regionen von Nordrhein-Westfalen eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets für bundesweite Fahrten im Nah- und Regionalverkehr nutzen. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und auch ein Teil der Verkehrsbetriebe im Verkehrsverbund Westfalentarif hatten den Start des neuen Deutschlandtickets Sozial zum 1. Dezember angekündigt.

Es ist mit 39 statt 49 Euro im Monat noch günstiger als die Standardvariante. Für den Ticketerwerb ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

Deutschlandticket Sozial: Verkehrsbünde starten nicht zeitgleich

Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS), der Aachener Verkehrsverbund (AVV) sowie ein Teil der Verkehrsbetriebe im Verkehrsverbund Westfalentarif starten zum 1. Januar 2024 mit dem Deutschlandticket Sozial. Nach Einschätzung des NRW-Verkehrsministeriums haben landesweit etwa drei Millionen Menschen Anspruch auf das neue Deutschlandticket Sozial.

Sowohl das Ministerium als auch die Verkehrsverbünde erwarten aber keinen Zuwachs in einem solchen Umfang. Es dürfte neben neuen Deutschlandticket-Nutzern auch etliche Wechsel von Kunden hin zur neuen günstigeren Variante geben.

Wie der VRR erklärt, ist der Berechtigungsnachweis oder ein Bescheid für den Erwerb eines Deutschlandticket Sozial in der Behörde vor Ort zu erhalten. Nur Kunden mit einer Berechtigungslegitimation aus einer VRR-Kommune könnten das preislich reduzierte Ticket im VRR erwerben.

Wie der VRR im Internet auflistet, sind zum Bezug des neuen Tickets Empfänger von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz berechtigt. (dpa)