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Geldgeschenk zu Weihnachten?So lassen sich bis Jahresende bis zu 1602 Euro sparen

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Frankfurter Börse (1)

Frankfurter Börsensaal

Köln – Früher war der sogenannte Freistellungsauftrag ein bekanntes Vehikel zum Steuern-Sparen. Doch mit dem anhaltenden Zinsniveau von null Prozent oder gar darunter ist er in Vergessenheit geraten. Was viele nicht mehr wissen: Jeder Sparer hat in diesem Land die Möglichkeit, einen gewissen Betrag an Einnahmen wie Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinnen bei Wertpapieren steuerfrei einzustreichen. Gemeint ist der so genannte Sparerfreibetrag.

Unverheirateten steht für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres auf allen Depots und Konten ein persönlicher Freibetrag von 801 Euro zu. Bei Ehepaaren sind es sogar 1602 Euro.

Seit 2009 sind Zinsen voll steuerpflichtig

Vor zehn und mehr Jahren, als die Zinsen etwa fürs Bausparen oder Festgeldern bei fünf oder mehr Prozent lag, war der Sparerfreibetrag schnell aufgezehrt. Ein Guthaben von 15 000 Euro reichte rechnerisch aus, um bei Singles den Rahmen zu sprengen und auf ihre Sparzinsen Steuern zu zahlen. Diese Zeiten sind lange vorbei, jüngere Sparer kennen gar keine Zinsen mehr.

Seit dem Jahr 2009 gilt in Deutschland die neue Abgeltungssteuer. Zinsen sind voll steuerpflichtig. Der Anleger muss nun bei Zinserträgen grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Sollte der Grenzsteuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegen, so kann die Differenz über die Steuererklärung zurückverlangt werden. Das ist aber bei Vollzeit-Beschäftigten eher die Ausnahme, weil ihr Einkommen oft über dieser Grenze liegt.

Doch eben der Sparerfreibetrag kann Geldanleger in der Bundesrepublik in Teilen vor diesem Zugriff des Staates aufs Ersparte schützen. Dazu ist ein Freistellungsauftrag oder bei verschiedenen Bankverbindungen mehrere Freistellungsaufträge erforderlich.

Steuerfreibetrag gilt auch für Veräußerungsgewinne

Was viele nicht wissen: Dieser Freistellungsauftrag verpflichtet die Bank, angefallene Kapitalerträge gar nicht erst an das Finanzamt abzuführen, zumindest nicht bis zur Höhe von 801 beziehungsweise 1602 Euro. Darunter fallen nicht nur die Sparzinsen (die es im Moment meist eh nicht gibt), sondern auch alle anderen Kapitalerträge. Dazu gehören Dividenden aus Aktien, Kupons von verzinslichen Anleihen und Ausschüttungen von Renten- und Aktien- oder auch Mischfonds.

Zurzeit besonders interessant: Der Steuerfreibetrag gilt auch für Veräußerungsgewinne. Wer also im vergleichsweise gut gelaufenen Börsenjahr 2020 ordentliche Kursgewinne in seinem Aktiendepot oder mit seinem Fondssparplan eingefahren hat, sollte prüfen, ob es sich nicht lohnt, jetzt zu verkaufen. Selbst wenn man am selben Tag die gleichen Wertpapiere wieder erwirbt, weil man an steigende Kurse denkt, kann man so einen bestimmten Teil seiner Gewinne steuerfrei mitnehmen.

Der Freistellungsauftrag muss der Bank direkt erteilt werden. Früher war das schriftlich möglich, heute nutzen die meisten Kunden dazu Online-Banking. Der Freistellungsauftrag kann befristet erteilt werden, meist aber unbefristet, also bis auf Widerruf. Wer sich bis Silvester noch entscheidet, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann diesen noch auf den 1. Januar 2020 zurückdatieren.

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Ebenfalls ist es möglich, den Freistellungsauftrag auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen, etwa 400 Euro an seine Hausbank, und je 200 Euro an die Bank mit dem Depot und die Bausparkasse. Nur darf die Summe von 801 beziehungsweise 1602 Euro bei Eheleuten nicht überschritten werden.

Es kann sich also lohnen, zwischen den Feiertagen seine Geldanlagen zu überprüfen und den Freistellungsauftrag noch vor Jahresende den Erträgen entsprechend anzupassen oder neu zu verteilen. Viele Banken zeigen bei ihren Online-Konten auch an, wie hoch der Freistellungsauftrag idealerweise für die laufenden Erträge sein sollte. Wer keinen Auftrag erteilt, muss sich das Geld später umständlich über die Steuererklärung rückerstatten lassen.