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Corona-Gutscheine laufen abWie Verbraucher jetzt ihr Geld zurückfordern können

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Wer 2020 einen Gutschein für ein entfallenes Konzert erhielt, kann nun stattdessen eine Rückerstattung fordern.

Köln – Zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 herrschte vielerorts Unsicherheit: Was wird aus bereits gekauften Veranstaltungstickets, bereits bezahlten Reisen? Häufig erhielten Kundinnen und Kunden anstatt einer Rückerstattung Gutscheine. Wer diese noch nicht eingelöst hat, kann seit dem 1. Januar die Auszahlung einfordern – in einigen Fällen sollte die Gutscheinsumme sogar automatisch überwiesen werden.

Das gilt zum Beispiel für Pauschalreisen, wie die Verbraucherzentrale erklärt: „Die Corona-Reisegutscheine waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig“, sagt Reiserechtsexperte Jan Philipp Stupanek laut Mitteilung. „Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen der Verbraucherinnen und Verbraucher spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.“

Verbraucherzentrale stellt Musterbriefe bereit

Sollte der Veranstalter dem nicht nachkommen, können Betroffene das Geld zum Beispiel mithilfe eines Musterbriefes der Verbraucherzentrale einfordern. Die Corona-Gutscheine konnten für Reisen ausgestellt werden, die vor dem 8. März 2020 gebucht und später aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden.

Ausgezahlt werden muss immer mindestens die Höhe der bereits geleisteten Vorauszahlung. Unklar ist laut Verbraucherschützern, ob etwaige Boni, die Reiseveranstalter für das Annehmen von Gutscheinen vergeben hatten, auch ausgezahlt werden.

Geld jetzt auch für Veranstaltungstickets

Während Pauschalreisende sich entscheiden konnten, ob sie einen Gutschein oder eine Rückerstattung wünschen, hatten Käufer von Veranstaltungstickets diese Wahl 2020 häufig nicht. Sie mussten angebotene Gutscheine akzeptieren, sofern sie ihre Tickets vor dem 8. März gekauft hatten. Seit dem 1. Januar 2022 können auch sie nun aber die Auszahlung fordern.

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Anders als bei den Reisegutscheinen erfolgt die Rückerstattung allerdings nicht automatisch; wer möchte, kann die Gutscheine auch weiterhin zum Kauf von Tickets einsetzen. Wichtig ist dabei aber zu beachten, dass Rückzahlungsansprüche abgesagter Veranstaltungen innerhalb von drei Jahren verjähren. Forderungen zu 2020 abgesagten Terminen müssen daher bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.

Als Veranstaltung werden hierbei zum Beispiel Tickets für Konzerte, Theater und Sportveranstaltungen verstanden, Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien fallen aber ebenfalls unter die Regelung.