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„Erst ab 10 Euro“Wann darf ich nicht mit EC-Karte zahlen und warum?

Lesezeit 4 Minuten

Auch wenn das Bargeld in Deutschland beliebt bleibt: Viele Verbraucher nutzen inzwischen Girokarten. Laut der Bundesbank werden damit inzwischen annähernd 30 Prozent der erfassten Umsätze bezahlt.

Welche rechtlichen Probleme beim täglichen Zahlungsverkehr auftreten können, erklärt Daniel Nierenz aus der Nephter Kanzlei Nierenz & Batz, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz und Fachanwalt für Strafrecht.

Der Verkäufer akzeptiert die EC-Karte nicht – ist das zulässig?

Kein Bargeld dabei? Dann einfach schnell die Flasche Wasser am Kiosk mit Karte zahlen. So einfach geht es leider nicht immer. Da für Geschäftsinhaber der bargeldlose Zahlungsverkehr immer mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, lassen viele – insbesondere kleinere – Händler Kartenzahlung gar nicht oder erst ab einer bestimmten Summe zu. „Das ist erlaubt“, so Rechtsanwalt Nierenz, „denn es besteht keine allgemeine Pflicht, Kartenzahlung zu akzeptieren.“

Der Händler oder Restaurantbesitzer kann daher durch seine Geschäftsbedingungen bestimmen, ob er Karten nimmt, welche und ab welchem Betrag.

Deshalb rät der Anwalt, auch vor der Bestellung im Restaurant nachzufragen, ob Kartenzahlung akzeptiert wird – sonst kommt es nach dem Essen womöglich zu einer unangenehmen Situation. Akzeptiert das Restaurant die Kartenzahlung nicht, muss der Gast sofort Bargeld beschaffen, denn der Wirt ist nicht verpflichtet, sich auf eine Zahlung per Rechnung einzulassen. „Viele Gastwirte denken hier schnell an Zechprellerei und rufen im schlimmsten Fall sogar die Polizei“, weiß der Strafverteidiger. Kartenzahlung ist also immer nur eine Alternative zur eigentlich geschuldeten Barzahlung.

Die EC-Karte streikt – was tun, wenn man nicht mehr vom Kauf zurücktreten kann?

Das Auto ist vollgetankt, doch bei dem Versuch, die Tankfüllung zu bezahlen, streikt die EC-Karte plötzlich. „Strafrechtlich hat man sich in einem solchen Fall nichts vorzuwerfen“, so Fachanwalt Daniel Nierenz. „Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenorganisationen ist man dann aber zur Barzahlung verpflichtet.“ Meist notiert sich der Tankwart dann das Kennzeichen, lässt sich den Personalausweis aushändigen und beschreibt dem Kunden den Weg zum nächsten Geldautomaten.

Mit der Bezahlung erhält der Autofahrer dann seinen Ausweis zurück. Ein Problem gibt es hier allerdings: „Eigentlich stellt das Abverlangen des Ausweisdokuments durch den Tankwart einen Gesetzesverstoß dar, weil dieser keine amtlichen Dokumente – auch nicht vorübergehend – einbehalten darf“, so der Anwalt. Um dem Tankstellenbesitzer entgegenzukommen, sollte man sich darauf aber ausnahmsweise einlassen oder dem Tankstellenpächter gegebenenfalls andere Wertgegenstände als Pfand überlassen. Denn ansonsten wird womöglich die Polizei die unglückliche Situation auflösen müssen.

Mit einer „Blüte“ bezahlt – drohen rechtliche Konsequenzen? Das lesen Sie auf der nächsten Seite

Mit einer „Blüte“ bezahlt – droht eine Strafe?

Weil immer wieder Euro-Scheine gefälscht werden, wurde nun nach dem Fünf- und Zehn- auch der Zwanzig-Euro-Schein ausgetauscht. Doch was, wenn ahnungslose Käufer versehentlich mit einem gefälschten Schein bezahlen? Rechtsanwalt Daniel Nierenz meint dazu: „Grundsätzlich ist das Verbreiten von Falschgeld strafbar, wenn man beim Verwenden des Geldes zumindest in Kauf nimmt, dass der Geldschein falsch sein könnte. Wenn sich der Käufer dazu keine Gedanken gemacht hat – was der Regelfall ist –, wird die Polizei nachfragen, wie er in den Besitz des Geldscheines gekommen ist, um den Fälscher zu finden.“

Wer aus Versehen einen gefälschten Schein weitergibt, muss sich also keine Sorgen machen, dafür bestraft zu werden. Aber da der Schein nichts wert ist, ist der Käufer dem Verkäufer weiterhin den Betrag der „Blüte“ schuldig. „Allgemein gilt, dass Falschgeld eingezogen wird und der letzte Besitzer dafür keinen Ersatz bekommt.“

Ausländische Münzen zwischen dem Kleingeld – ist das Betrug?

Oft erkennt man es erst auf den zweiten Blick: Immer wieder mischen sich ausländische Münzen unter das europäische Kleingeld. So waren vor einigen Jahren viele thailändische Münzen im Umlauf, die der Zwei-Euro-Münze zum Verwechseln ähnlich sehen, allerdings nur wenige Cent wert sind. „Versucht jemand, seinem Gegenüber ausländische Münzen als Euro- oder Cent-Stücke unterzuschieben, gilt das als Betrug und ist somit strafbar“, so der Anwalt.

Vor allem für Verkäufer gilt deshalb: Augen offen halten! Denn besonders dort, wo der Empfänger die Münzen wegen Zeitmangels oder schlechter Beleuchtung nicht überprüfen kann, versuchen Betrüger das fremde Kleingeld einzuschleusen. „Denken Sie an eine Disco oder die langen Schlangen an der Kasse im Supermarkt. Dort ist die Gefahr, mit falschen Geldstücken betrogen zu werden, entsprechend groß“, warnt Nierenz. Bezahlt man unwissentlich mit einer solchen Münze, gilt das Gleiche wie für eine versehentlich weitergegebene „Blüte“.

Wie bekomme ich falsch abgebuchtes Geld zurück?

Besonders häufig passiert es an bankfremden oder ausländischen Geldautomaten: Erst beim zweiten Versuch spuckt der Automat das geforderte Geld aus, später stellt der Kontoinhaber aber fest, dass der Betrag doppelt abgebucht wurde. „In diesem Fall ist die eigene Hausbank der richtige Ansprechpartner, denn die führt die Abbuchung der fremden Bank durch und kann den Vorgang recherchieren“, so Daniel Nierenz. „Gut ist, wenn man mithilfe eines Zeugen nachweisen kann, dass es zu keiner Auszahlung kam. Meist werden solche technischen Störungen aber auch später von der entsprechenden Bank bestätigt.“

Wer Geld im Ausland abhebt, tut in jedem Fall gut daran, sich eine Quittung für den Auszahlungsvorgang ausdrucken zu lassen. In der Regel bekommen die Kontoinhaber den doppelt abgebuchten Betrag später zurück, den Aufwand haben sie aber meist selbst.

(Bearbeitung: gs)