Das Kölner Amtsgericht muss jetzt über den Fortgang des Strafverfahrens entscheiden.
Theologe vor AnklageEx-Mitarbeiter des Erzbistums Köln unter Kinderporno-Verdacht

Der Kölner Dom ist hinter einer Mauer zu sehen.
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Ein mittlerweile nicht mehr für das Kölner Erzbistum tätiger Diplom-Theologe muss sich einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten stellen. Die Staatsanwaltschaft hat Anfang März eine entsprechende Anklage gegen den Beschuldigten erhoben, zugelassen ist diese durch das Amtsgericht bisher noch nicht. Sollten die Vorwürfe zutreffen, dann drohen dem Mann nach jetzigem Stand bis zu zwei Jahre Gefängnis.
Köln: Theologe soll laut Anklage Kinderporno-Datei hochgeladen haben
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Theologen, der in der Verwaltung des Erzbistums beschäftigt war, vor, im Jahr 2021 im Internet eine Bilddatei mit kinderpornographischen Inhalt hochgeladen und so einer unbekannten Anzahl an Nutzern zugänglich gemacht zu haben. Auch soll der Mann laut Anklage insgesamt 13 kinder- und 20 jugendpornographische Bilder und Videos besessen haben. Sie sollen etwa den schweren sexuellen Missbrauch an Mädchen durch erwachsene Männer zeigen.
Eine Sprecherin des Amtsgerichts bestätigt dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ den Eingang der Anklageschrift. Ein Prozesstermin wurde noch nicht festgelegt, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet sei. Darüber wird der zuständige Richter demnächst entscheiden. Wie sich der Theologe, der nicht mehr für das Erzbistum arbeitet, zum jetzigen Zeitpunkt zu den Vorwürfen verhält, ist nicht bekannt. Sein Rechtsanwalt wollte sich auf Nachfrage zunächst nicht zum Verfahren äußern.
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Ins Visier der Fahnder geriet der Angeklagte dem Vernehmen nach durch Hinweise aus den USA. So soll die Kinderschutzorganisation NCMEC („Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder“) an entsprechende Daten gelangt sein, die ans Bundeskriminalamt weitergeleitet wurden. Konsequenz war eine Durchsuchung am Wohnort und am Arbeitsplatz des Beschuldigten. Es sollen Festplatten und ein Handy des Mannes sichergestellt und später ausgewertet worden sein.
Köln: Immer wieder Hinweise von US-Kinderschutzorganisation
Die NCMEC arbeitet mit US-Internetfirmen zusammen, die ihren Datenverkehr auf Kinderpornografie scannen und Treffer melden. „Die Tatsache, dass Missbrauchsabbildungen auch über gewöhnliche Messengerdienste geteilt werden, zeigt das Ausmaß des Problems von Kinderpornografie im Netz“, hatte Markus Hartmann, Leiter der Cybercrime-Einheit der Staatsanwaltschaft, dazu einmal erklärt. Im Fall des Theologen soll die Datei laut Anklage bei einem bekannten Online-Netzwerk hochgeladen worden sein.
Zwar sieht das Strafgesetzbuch laut Paragraph 184b, der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte regelt, sogar einen Strafrahmen bis zu zehn Jahren Haft vor. Die Staatsanwaltschaft hat den aktuellen Fall jedoch bei einem Einzelrichter ohne Schöffen angeklagt. Hier können nicht mehr als zwei Jahre Haft vergeben werden. Das ist möglich, nachdem der Gesetzgeber den Strafvorwurf zuletzt wieder vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft hatte.
Köln: Keine Anklage zum Schöffengericht erhoben
Der beschuldigte Diplom-Theologe entgeht somit – vorausgesetzt, die Anklage wird wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zugelassen – einem möglichen Prozess vor dem Schöffengericht. Beim alten Strafrahmen, der ab einem Jahr Haft losging, wäre das die gängige Praxis gewesen. Dann wären neben dem Vorsitzenden Richter auch zwei Laienrichter an der Urteilsfindung beteiligt gewesen. Bei einem Schöffengericht können so immerhin bis zu vier Jahre Gefängnis verhängt werden.
Die Herabsetzung zum Vergehen hatte praktische Gründe. Strafverfolger können so auf Einzelfälle besser regieren. Nach dem alten Gesetz standen etwa Lehrer mit einem Bein im Gefängnis, die illegale Inhalte auf Handys von Schülern sichergestellt und diese an Eltern weitergeleitet hatten. An der Maximalstrafe wurde aber nicht gerüttelt. „Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat“, hatte der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann betont.
Köln: Strafverfolger werteten auch Liste des Erzbistums aus
Im Zuge der Ermittlungen gegen den Beschuldigten kam auch eine Liste des Erzbistums ins Visier der Strafverfolger. Darauf waren Zugriffsversuche auf gesperrte Internetseiten von Dienstrechnern des Bistums protokolliert. Zumeist ging es dabei um pornografische Inhalte. Der Name des Angeklagten soll sich nach Informationen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ auf dieser Liste befunden haben, zusammen mit teils höchstrangigen Klerikern. Für die Ermittler stellte sich die Frage, ob die geblockten Links auf der Liste zu strafbaren Inhalten führten. Dies war nach Angaben der Staatsanwaltschaft nicht der Fall.
Während die Liste damit für die Anklage gegen den beschuldigten Ex-Mitarbeiter ohne Bedeutung ist, hat sie ein presserechtliches Nachspiel: Ein Kleriker des Bistums hat die „Bild“-Zeitung verklagt, die über ihn mit Name und Bild sowie in drastischen Formulierungen berichtet hatte. Der Geistliche wehrt sich gegen eine – wie er es sieht – Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie einen Eingriff in die Intimsphäre. Die „Bild“ argumentiert mit dem öffentlichen Interesse am Verhalten eines Repräsentanten der katholischen Kirche in herausgehobener Funktion.
Am kommenden Dienstag soll der Kläger vor dem Landgericht Köln dazu als Zeuge aussagen. Kardinal Rainer Woelki, der ebenfalls als Zeuge geladen war, ließ durch seinen Generalvikar erklären, das Erzbistum erteile ihm keine Aussagegenehmigung. Außerdem berief Woelki sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in seelsorglichen Angelegenheiten. Das Gericht sah daraufhin von einer Vernehmung des Kardinals ab.