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Staatsanwalt lenkt einFreispruch für Kölner Polizisten – Anwalt zeigt sich verwundert

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Der Moment des Zugriffs: Einer der Polizisten geht am 26.04.2020 auf den Demonstranten auf dem Heumarkt zu.

Köln – Kurz vor Weihnachten können zwei Kölner Polizeibeamte aufatmen, schwere dienstliche Vorwürfe gegen sie sind nun endgültig vom Tisch. Nachdem die Beamten, denen Körperverletzung im Amt, Freiheitsberaubung und die Verfolgung Unschuldiger zur Last gelegt wurde, sich vor dem Amtsgericht hatten verantworten müssen, akzeptiert die Staatsanwaltschaft nun den ergangenen Freispruch.

Kölner Oberstaatsanwalt akzeptiert Freispruch

„Nach Prüfung der mündlichen Urteilsbegründung wird die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegen“, sagt der zuständige Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“. Die Entscheidung des Gerichts erscheine laut Willuhn vertretbar, sodass keine Überprüfung des Urteils nötig wäre. Der vor dem Schöffengericht verkündete Freispruch wird damit rechtskräftig.

Willuhn hatte den Beamten (36, 57) vorgeworfen, den Teilnehmer einer Corona-Demo zu Unrecht gepackt, dann mit Gewalt festgenommen und gefesselt in den Polizeigewahrsam gebracht zu haben. Hinterher hätten die Beamten eine Anzeige frisiert, um den angeblich überzogenen Polizeieinsatz zu rechtfertigen – ein Verbrechensvorwurf, der den langjährigen Beamten den Job hätte kosten können.

Beamten konnte keine Straftat nachgewiesen werden

Richter Rolf Krebber hatte den Beamten jedoch zugutegehalten, vor dem Zugriff noch nach den Personalien des tatsächlich pöbelnden Demo-Teilnehmers gefragt zu haben. Dieser war geflüchtet, hatte daraufhin noch einen der Beamten zu Boden gerissen. Der Einsatz sei sicher nicht gut verlaufen, eine strafbare Handlung sei den Beamten aber nicht nachzuweisen, sagte der Richter.

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In der Verhandlung am 10. Dezember hatte Willuhn sich noch überzeugt von einer schweren Straftat der Beamten gezeigt und Geldstrafen gefordert. Indem der Beamte den Demo-Teilnehmer am Arm habe packen wollen, habe er „unmittelbaren Zwang“ ausgeübt. Und der sei vorher nicht richtig angekündigt worden. Daraus habe sich der Rattenschwanz der übrigen Delikte erst ergeben.

Verteidiger von Polizist zeigte sich verwundert

Verteidiger Christoph Arnold zeigte sich verwundert, dass Willuhn womöglich Paragraph 163b der Strafprozessordnung nicht bekannt gewesen sei. Hier heißt es: „Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Das sei der Fall gewesen, da zu befürchten war, dass der Verdächtige flüchtet.

Verteidiger Arnold begrüßt das Umdenken des Oberstaatsanwalts, für seinen Mandanten gehe damit nach mehr als anderthalb Jahren ein nervenaufreibendes Verfahren zu Ende. Dieser halte bei solchen Demos seinen Kopf hin und sei dafür auf der Anklagebank gelandet. „Was bleibt, ist der Eindruck, dass Staatsanwaltschaft und Polizei nicht auf einer Seite stehen“, bemerkt der Verteidiger.