Köln – Die Polizei muss die Videoüberwachung der öffentlichen Plätze am Neumarkt, am Ebertplatz und am Breslauer Platz nicht vorübergehend bis zum Ende des aktuellen Corona-Lockdowns einstellen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag entschieden. Die Anträge eines Bürgers auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses wurde abgelehnt.
Die Polizei überwacht seit 2017 mit fest installierten Videokameras die Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Ringe. Die Behörde reagierte damit auf die massenhaften sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/2016. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf den Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz und Wiener Platz ausgeweitet.
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Die Polizei begründet das Vorgehen damit, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handle und sich Straftaten nur mit Hilfe der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen effektiv verhindern ließen.
Ein Kölner wehrt sich dagegen seit längerem mit einer Klage und mehreren Eilanträgen, die beim Verwaltungsgericht weiter anhängig sind. Zusätzlich beantragte er nunmehr eine Zwischenentscheidung – einen Hängebeschluss – des Gerichts mit dem Ziel, der Polizei Bildaufnahmen und deren Speicherung der Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz vorübergehend untersagen zu lassen.
Schwerpunkte der Kriminalität
Seit Anfang November sei die Kriminalität aufgrund der Maßnahmen des derzeitigen „Corona-Lockdown-Light“ zurückgegangen, sodass die Videoüberwachung nicht erforderlich sei. Zudem könnten Straftäter nicht effektiv erkannt werden, weil die meisten Gefilmten eine Mund-Nase-Bedeckung tragen würden, so die Argumentation, der das Gericht nicht gefolgt ist.
Bei einer Interessenabwägung wiege die Beeinträchtigung des Grundrechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer, als die Nachteile, die einträten, wenn die Videoüberwachung für den Zeitraum des Corona-Lockdowns auf der Grundlage der aktuellen Regelungen ausgesetzt würde. Das Polizeipräsidium habe glaubhaft gemacht, dass die überwachten Bereiche weiterhin Schwerpunkte der Straßenkriminalität seien.
Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (red)