Ein Kölner Rechtsanwalt hat vor dem Amtsgericht Einspruch gegen ein Knöllchen in Sülz erhoben – mit positivem Ende für ihn.
„Waren wohl die Heinzelmännchen unterwegs“Stadtverwaltung und Kölner streiten über vermeintlichen Parkplatz
Ein Protokoll wegen Falschparkens, die Einstellung des Bußgeldverfahrens vor Gericht, zwei vermeintliche Parkbuchten und ein Trennstrich auf dem Bürgersteig, den niemand gemacht haben will: Es klingt wie ein Schildbürgerstreich, was letztlich in Saal 21 des Kölner Amtsgerichtes gelandet ist.
Weil er am 7. Februar dieses Jahres auf dem Gehweg an der Kreuzung Gottesweg und Heisterbachstraße in Sülz geparkt hatte, bekam Martin G. ein Knöllchen über 55 Euro. Der Kölner Rechtsanwalt aber legte Einspruch ein. Denn auf dem Gehweg gab es eine weiße Linie, die einen Bereich der Gehwegfläche zwischen der Kreuzung und einem Baum in zwei gleich große Flächen teilte. Ganz so, wie es bei Parkbuchten gemeinhin ist.
Streit um angebliche „Flächenmarkierung“ in Köln
Und laut Anlage 2 des Paragraphen 41 der Straßenverkehrsordnung sei das Parken innerhalb einer solchen „Flächenmarkierung“ doch erlaubt, argumentierte G. zurecht. Die weiße Linie jedoch sei nicht von der Stadt angebracht worden und habe deshalb „keinerlei Wirkung“, lautete die überraschende Antwort der Bußgeldstelle.
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Dann waren wohl die Kölner Heinzelmännchen unterwegs, entgegnete G.. „Denn wer sonst sollte den Strich heimlich gezogen haben?“ Unabhängig davon frage er sich, woher er wissen sollte, dass die Linie keine offizielle städtische Markierung war. Und warum habe die Stadt die angeblich rechtswidrige Markierung, die es schon lange an der Stelle gab, nicht längst schon entfernt?
Kölner Rechtsanwalt gewinnt vor Gericht
Die mysteriöse Linie werde demnächst entfernt, sieben Monate nach dem Protokoll für G., teilte ein Sprecher der Stadt jetzt mit – nachdem der „Kölner Stadt-Anzeiger“ angefragt hatte. Ausschlaggebend für das Parken sei jedoch die „Beschilderung vor Ort, nicht die Markierung auf dem Boden“. Das Gehwegparken am Gottesweg sei „per Beschilderung nur in einem bestimmten Bereich ausdrücklich per Verkehrszeichen erlaubt, mit einem Anfangs- und einem Endschild“.
Und die auf der Ecke zur Heisterbachstraße geparkten Pkw würden nicht mehr zu diesem „räumlich erlaubten Bereich“ gehören. „Werden dort Pkw auf dem Gehweg geparkt, wo entsprechend das Gehwegparken nicht mit Verkehrszeichen 315 erlaubt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog zur StVO sieht dafür ein Verwarngeld von 55 Euro vor“, so die Stadt, die ihre Forderung Anfang dieser Woche vor Gericht einfordern wollte.
„Die Behauptungen“ bezüglich der Notwendigkeit eines Parkerlaubnisschildes seien „schlichtweg falsch“, argumentierte G. Anfang dieser Woche vor dem Kölner Amtsgericht: „Das Gesetz sagt, dass eine Bodenmarkierung ausreicht.“ Zudem wies der 56-Jährige dann noch auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hin. Die besagt, dass es für die Behörden nur bei vielen Fahrzeugen „ratsam“ sei, markierte Parkbuchten noch durch zusätzlich Schild zu ergänzen. Der Richter stellte das Verfahren gegen G. anschließend ein.