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Polizei in Köln warntBei privaten Fahndungen im Netz macht man sich strafbar

Lesezeit 2 Minuten
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Bei privaten Fahndungen kann man sich selbst strafbar machen. 

Köln – Am Abend des 2. November wurde der Ehemann von Katrin Kaiser (Name geändert) in einem KVB-Bus von einem Fahrgast angegriffen und verletzt. Der mutmaßliche Täter und seine Begleiterinnen flüchteten.

Die Kaisers erstatteten Anzeige bei der Polizei. Das Problem: Um die Ermittlungen ein wenig zu beschleunigen, entschloss sich Katrin Kaiser zusätzlich zu einer Fahndung auf eigene Faust. Laut Polizei stellte sie auf Facebook ein Foto des mutmaßlichen Täters ein, das ein Zeuge im Bus aufgenommen hatte.

Mehrere hundert Nutzer hätten das Bild „innerhalb kürzester Zeit“ geteilt, berichtet Polizeisprecher Carsten Rust. „Es dauerte nicht lange, bis erste Gruppenmitglieder in den Kommentaren Vorschläge machten, was man mit dem »Täter« anstellen müsste, wenn man ihn in die Finger bekäme.“ Die Unschuldsvermutung war ausgehebelt, der Selbstjustiz Tür und Tor geöffnet, sagt Rust.

Strafanzeigen drohen

Es ist nur ein Beispiel von vielen, bei denen Privatleute – meistens in sozialen Netzwerken – Fotos angeblicher Straftäter veröffentlichen. Dass sie sich damit selbst strafbar machen, scheinen viele nicht zu wissen. „Private Personenfahndungen sind verboten“, stellt Rust klar. Grundsätzlich dürfe nur ein Richter eine Öffentlichkeitsfahndung anordnen. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende das Foto selbst eingestellt – oder ob er es bloß geteilt hat.

In beiden Fällen, sagt Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer, drohten Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Denn willigt die abgebildete Person nicht in die Veröffentlichung ein oder liegt keine richterliche Anordnung vor, handelt es sich unter Umständen um einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz. Auf Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft diese Taten. Stellt sich im Nachhinein die abgebildete Person als unschuldig heraus, drohen neben denkbaren zivilrechtlichen Schritten Strafanzeigen wegen Verleumdung oder übler Nachrede.

Private Fotofahndung behindert die Arbeit der Polizei

Auch für die Polizei gelten enge Grenzen bei der Veröffentlichung von Bildern, die Zeugen oder Beschuldigte zeigen. Sie ist nur dann zulässig, wenn eine schwere Straftat vorliegt und alle anderen Ermittlungsansätze ausgeschöpft sind.

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Private Fotofahndungen können der Polizei ihre Arbeit außerdem erheblich erschweren. Polizeisprecher Rust nennt ein Beispiel. Demnach veröffentlichte ein Unternehmer aus Ehrenfeld Fotos eines Einbrechers aus seiner Überwachungskamera im Internet. Mehr noch – der Initiator der Fahndung spürte den Tatverdächtigen nach Hinweisen auf und durchsuchte dessen Wohnung. Polizeiliche Ermittlungsarbeit zu möglichen Hintermännern, Mittätern oder Hehlern, sagt Rust, „war damit zunichte gemacht“.