Beim Thema Parken gibt es oft Ärger und viele Missverständnisse, die teuer oder sogar gefährlich werden können. Wir klären 5 Irrtümer auf.
Richtung, Wochenende, Freihalten5 häufige Irrtümer beim Parken
Insbesondere in Großstädten wie Köln kennen viele Menschen, die mit dem Auto unterwegs, das Problem: Wo gibt es einen freien Parkplatz? Und wenn dann einer in Sicht ist fragt man sich, ob man dort überhaupt stehen darf. Etliche Regeln und Vorschriften sind zu beachten. Missverständnisse beim Parken führen schnell zu Ärger oder unnötigen Bußgeldern. Der Auto Club Europa (ACE) klärt Irrtümer rund ums Parken auf.
Irrtum 1: Ist der Samstag ein Werktag beim Parken?
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass Parkflächen, die werktags kostenpflichtig sind, am Wochenende kostenfrei sind. Doch das ist ein Irrtum. Der Samstag zählt zwar zum Wochenende aber ist neben Montag bis Freitag ebenfalls ein Werktag. Das heißt, auf Parkplätzen mit der Angabe „werktags kostenpflichtig“ darf nur sonntags und an Feiertagen kostenfrei geparkt werden.
Irrtum 2: Darf man kurz auf dem Radweg halten?
Einmal kurz auf dem Radweg halten, um beim Bäcker was zu holen? Besser nicht, denn schon ein Halten von wenigen Minuten ist dort verboten, da Radfahrer dadurch gezwungen werden, auszuweichen. Verlässt man dann noch das Auto, gilt es als Parken, was besonders streng geahndet wird. In solchen Fällen kann ein Bußgeld von 55 Euro fällig werden. Kommt es durch das Falschparken auf dem Radweg zu einem Unfall, sind es bis zu 100 Euro.
Irrtum 3: Ist die Richtung beim Parken egal?
Manche Autofahrer denken, dass es egal ist, in welche Richtung das Auto beim Parken zeigt. Die Straßenverkehrsordnung schreibt aber vor, dass Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Parkt man gegen die Fahrtrichtung, steigt das Unfallrisiko, da beim Ein- und Ausparken auf beide Fahrspuren geachtet werden muss. Einzige Ausnahme sind Einbahnstraßen, in denen auch linksseitig geparkt werden darf.
Irrtum 4: Ist es erlaubt, Parkplätze freizuhalten?
Parkplätze in Städten sind oft Mangelware, doch das Freihalten von Parklücken durch Personen ist verboten. Das kann als Nötigung gesehen werden. Auch bei einem Umzug oder einem besonderen Anlass muss für eine reservierte Parkfläche rechtzeitig eine Genehmigung bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Nicht erlaubt ist, selbstgeschriebene Schilder aufzustellen oder Gegenstände auf Parkflächen zu platzieren, um sie zu blockieren.
Irrtum 5: Dar auf Schachtdeckeln geparkt werden?
Ein weiteres Missverständnis, das wenig Beachtung findet: Viele glauben, dass das Parken über Kanaleinstiegen oder anderen Schachtabdeckungen erlaubt ist, wenn sie auf einer Parkfläche liegen. Das stimmt jedoch nicht, jedenfalls nicht auf Gehwegen, wenn das Zeichen 315 dort das vollständige oder teilweise Parken erlaubt.
Dann darf dort nur gehalten werden, nicht aber geparkt. Der Grund leuchtet ein: Dort liegen unter anderem auch die Absperrschieber für Wasser- oder Gasleitungen, Zugänge zu Stromschächten oder Feuerwehrhydranten. Die sollen frei bleiben und deswegen darf dort dann auch nicht geparkt werden - selbst es grundsätzlich an dieser Stelle erlaubt ist, sein Auto auf dem Gehweg abzustellen. (dpa)