Köln – Neuer Monat, neue Gesetze und neue Regelungen: Auch kurz vor dem Jahreswechsel gibt es im Dezember wieder einige Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Übersicht.
Medikamente werden teurer
Fertig verpackte, rezeptpflichtige Medikamente kosten ab dem 15. Dezember 20 Cent mehr. Den Aufpreis können die Apotheken aber nicht einfach behalten. Er muss in den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekenverbands (DAV) abgeführt werden, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) mitteilt. Dieser Fond unterstützt unter anderem die Apotheken bei der Abrechnung.
Neue Zugverbindungen, höhere Preise
Im Dezember steht der Fahrplanwechsel der Deutschen Bahn an. Ab dem 12. Dezember gilt der neue Winter-Fahrplan, der einige neue Verbindungen mit sich bringt. So wird es zum Beispiel mehr ICE-Sprinter-Verbindungen geben, die kürzere Fahrtzeiten auf längeren Strecken versprechen. Von Köln nach Berlin beispielsweise soll es künftig in 3:55 Stunden gehen – ohne Zwischenhalt.
Allerdings wird es auch etwas teurer. Im Durchschnitt um 1,9 Prozent werden die Fahrpreise ab dem 12. Dezember steigen, wie die Deutsche Bahn bereits im Oktober mitgeteilt hatte. Spar- und Super-Sparpreise sollen zwar unangetastet bleiben, dafür werden Flexpreis, Streckenzeitkarten sowie Bahncards teurer.
Cookie-Banner verpflichtend
Auf der überwiegenden Mehrheit der Websites sind sie bereits Alltag geworden: Hinweis-Banner auf die Nutzung der Cookies, der aktiv zugestimmt oder die, oft etwas umständlicher, abgelehnt werden muss. Am 1. Dezember endet nun eine Übergangsfrist, die Banner sind dann verpflichtend. Wer sich nicht daran hält, wird zur Kasse gebeten.
Windows-Support läuft aus
Microsoft stellt den Support für „Windows 10 2004“ ein. Die Version hat nichts mit dem Jahr 2004 zu tun, sondern war im Mai 2020 erschienen. Zum 14. Dezember unterstützt Microsoft sie nicht mehr. Wer sie also noch betreibt, sollte sich die Zeit nehmen, das System zu aktualisieren. Sonst bekommt man keine Sicherheits-Updates mehr, auf Dauer werden PC oder Laptop anfällig für Viren und andere Gefahren.
Freibetrag beim Pfändungsschutzkonto steigt
Bei einer hohen Verschuldung steht auch die Pfändung des eigenen Kontos im Raum. Dann kann dieses in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Das sogenannte P-Konto schützt einen gewissen Betrag vor der Pfändung, um den Lebensunterhalt weiterhin bezahlen zu können. Dieser geschützte Freibetrag steigt zum 1. Dezember von 1252,64 Euro auf 1260 Euro, außerdem soll er künftig jährlich und nicht mehr nur alle zwei Jahre angepasst werden. Unterhaltspflichtige Personen erhalten einen höheren Freibetrag. Inhaberinnen und Inhabern von P-Konten soll es zudem ab Dezember möglich sein, nicht benötigtes Guthaben drei Monate lang auf den nächsten Monat zu übertragen. Eine weitere Neuregelung: Eine Bank muss ein Girokonto nun auch in ein P-Konto umwandeln, wenn es im Minus ist. Der negative Betrag wird dann auf einem separaten Konto weitergeführt.
Viele Änderungen beim Telekommunikationsgesetz
Am 1. Dezember tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Darin sind einige Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher enthalten. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
Verständliche Zusammenfassung neuer Handy-, Internet- und Telefonverträge
Anbieter müssen ihren Kundinnen und Kunden zukünftig eine Zusammenfassung in Textform geben, bevor ein Telefonvertrag, also für Festnetz, Internet und/oder Mobilfunk, abgeschlossen wird. Diese Zusammenfassung muss ausdrücklich die Kontaktdaten des Anbieters, wesentliche Merkmale der erworbenen Dienste, Aktivierungsgebühren sowie die Laufzeit und die Bedingungen für Verlängerung und Kündigung enthalten. Der Vertrag muss von Kundinnen und Kunden genehmigt werden, nachdem sie diese Zusammenfassung erhalten haben. So werden Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem vor dem Abschluss überteuerter Verträge am Telefon geschützt.
Kurzfristige Kündigung bei Laufzeitverlängerung
Ebenfalls in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes enthalten: Eine Regelung, dass neue Handy-, Internet- oder Telefonverträge bei automatischer Verlängerung bereits nach einem Monat gekündigt werden können. Damit werden Verträge, die sich immer wieder automatisch um lange Zeiträume verlängern, verhindert.
Fristlose Kündigung bei Vertragsänderung
Ändert der Telekommunikationsanbieter einseitig den Vertrag, sind Verbraucherinnen und Verbraucher künftig dazu berechtigt, fristlos zu kündigen. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen sie ausschließlich profitieren, die Änderungen rein administrativ und ohne negative Folgen oder rechtlich nötig sind. Dies müssen Anbieter allerdings beweisen.
Information über besten Tarif
Immer wieder gibt es neue und vor allem günstigere Tarife, von denen Bestandskunden nichts mitbekommen und weiter ihre mittlerweile überholten und zu teuren Konditionen zahlen. Künftig müssen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden einmal im Jahr über den optimalen Tarif informieren. Dies darf nicht ausschließlich am Telefon passieren.
Fristlose Kündigung bei langsamem Internet
Das Telekommunikationsgesetz ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern ab Dezember, fristlos zu kündigen oder Zahlungen zu mindern, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht ausreichend erbracht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Internetanschluss deutlich und regelmäßig langsamer ist als versprochen. Das gilt auch, wenn Kundinnen und Kunden umziehen und die zugesagte Leistung am neuen Wohnort nicht zu erbringen ist. Möchten Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser neuen Regelung Gebrauch machen, müssen sie die Beeinträchtigungen belegen. Im Falle einer zu langsamen Internetverbindung also regelmäßig die Geschwindigkeit messen und dokumentieren.
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Entschädigung bei Störung
Kann eine Störung nicht innerhalb eines Kalendertags behoben werden, müssen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren. Ab dem dritten Tag nach Störungseingang stehen bei komplettem Ausfall von Telefon- und Internetanschluss sogar Entschädigungen zu. Für den dritten und vierten Tag sind dies zehn Prozent des Monatspreises, mindestens aber fünf Euro. Ab dem fünften Tag sind es 20 Prozent der monatlichen Gebühr und mindestens zehn Euro.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Beim Wechsel zu einem neuen Anbieter übernimmt dieser die Abwicklung des Wechsels und der Rufnummernmitnahme. Der alte Anbieter muss auch nach dem Vertragsende noch seine Leistungen fortführen, bis der Wechsel erfolgreich vollzogen ist, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen schreibt. Das darf Verbraucherinnen und Verbraucher maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes kosten. Funktioniert dies nicht, steht ihnen eine Entschädigung zu. Eine weitere Neuerung beim Anbieterwechsel: Gehörte zum alten Vertrag auch ein E-Mail-Account, darf dieser nicht einfach geschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen weiterhin Zugriff auf ihr Postfach haben. Wie lange dies gilt, muss die Bundesnetzagentur noch festlegen.
Abrechnung von Drittanbietern
Leistungen, die von Drittanbietern über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden, müssen künftig so aufgeschlüsselt dargestellt werden, dass man sie erkennen und sich im Zweifel wehren kann. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Kosten, die in Spiele-Apps oder über Abos entstehen.
Mieter müssen Glasfaseranschluss zahlen
Wurde im Mietvertrag eine Umlage von Betriebskosten festgelegt, können Vermietende beim erstmaligen Anschluss ihres Gebäudes an ein leistungsfähiges Glasfasernetz die Kosten auf die Mietenden umlegen. Über die Kosten des Anschlusses darf dies aber nicht hinausgehen.
Sperrung bei Zahlungsverzug
Befinden sich Kundinnen und Kunden im Zahlungsverzug, kann der Anbieter eine Sperre durchführen. Diese Sperre darf frühestens bei einem Verzug von 100 Euro erfolgen, sie muss zudem zwei Wochen im Vorfeld schriftlich angedroht werden. Zudem dürfen nur Leistungen gesperrt werden, die den Zahlungsverzug direkt betreffen.
Keine automatische Zahlung für Kabelfernsehen
Besitzt ein Mehrfamilienhaus einen Kabelanschluss, musste dieser bislang von allen Mieterinnen und Mietern gezahlt werden, abgerechnet über die Betriebskosten. Besser bekannt ist diese Praxis als Nebenkostenprivileg. Damit ist künftig jedoch Schluss. Wer den Anschluss nicht nutzt, muss ihn auch nicht mehr zahlen. Dies gilt allerdings nicht sofort. Die neue Regelung tritt zwar zum 1. Dezember in Kraft, es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.