Seit dem 1. Januar 2025 gibt es die neue Grundsteuer. Was tun wenn der Bescheid noch nicht da ist oder die Steuerabgabe viel höher ausfällt als vorher?
GrundsteuerWas tun bei fehlendem Bescheid oder erhöhter Rechnung?
Ab 2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Das bedeutet, dass sich die Grundsteuerzahlungen ändern werden. Einige Immobilienbesitzer werden dann mehr zahlen müssen, andere weniger.
Wie viel am Ende wirklich gezahlt werden muss, steht in den finalen Grundsteuerbescheiden. An einigen Orten sind diese schon im Briefkasten gelandet, doch viele warten noch darauf. Der Bund der Steuerzahler gibt an, dass einige Kommunen und Gemeinden die Bescheide noch immer nicht versandt hätten, obwohl die bisherige Grundsteuer seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr gültig ist.
Grundsteuerbescheid fehlt – besser abwarten
Ein Grund ist die fehlende Festlegung neuer Hebesätze durch einige Kommunen, die für die Berechnung der Grundsteuer unerlässlich sind. Laut Gesetz haben Kommunen bis Juni 2025 Zeit, diese rückwirkend für 2025 festzulegen. Problematisch: Bis dahin sind bereits die ersten Zahlungstermine der Grundsteuer fällig, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen sind - ohne Bescheid unmöglich.
Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen, vorerst abzuwarten. Steuerzahler sollten in keinem Fall einfach die alte Grundsteuer zu den Stichtagen zahlen. Dieser Betrag könnte sowohl zu hoch als auch zu niedrig sein. Wurden Daueraufträge eingerichtet, um die vierteljährlichen Zahlungen zu leisten, sollten diese ausgesetzt werden, bis der neue Bescheid vorliegt. Wer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann davon ausgehen, dass die Behörde davon keinen Gebrauch macht, ehe der neue Grundsteuerbescheid nicht vorliegt. Am Ende könnten die Zahlungstermine angepasst werden. Laut dem Bund der Steuerzahler gilt für die Zahlung das Datum, das im Bescheid steht.
Gut zu wissen: Eigentümerinnen und Eigentümer, die gegen den vom Finanzamt versandten Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, weil sie verfassungsrechtliche Bedenken an der neuen Bewertungsmethode hegten, können inzwischen trotzdem bereits einen finalen Grundsteuerbescheid ihrer Kommune oder Gemeinde erhalten haben. Sie sollten den Zahlungstermin unbedingt einhalten, weil der Einspruch nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet. Der Einspruch hält dem Bund der Steuerzahler zufolge lediglich alle Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung offen.
Einspruch oder Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Ist der Grundsteuerbescheid schon angekommen, könnte sich der ein oder andere Bürger gegen die hohe Rechnung wehren wollen. Einspruch ist aber schwierig. In erster Linie ist es jetzt zu spät. Dem Grundsteuerbescheid gingen der Grundsteuermessbescheid und davor der Grundsteuerwertbescheid voraus. Gegen jeden der drei Bescheide kann man Rechtsmittel einlegen. Für einen Einspruch hatte man also nach Erhalt des jeweiligen Bescheides einen Monat Zeit.
Wenn Betroffene nun etwa mit dem Hebesatz der Grundsteuer oder der Steuerhöhe nicht einverstanden sind, hätten sie also schon gegen den Grundsteuerwertbescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen müssen. Wer damals keine Einspruch erhoben hat, kann dies jetzt nicht mehr nachholen. Denjenigen bleibt eigentlich nur die Prüfung folgender Faktoren:
1. Ist der Grundsteuer-Messbetrag richtig und aktuell?
2. Wurde der neue Hebesatz angwandt?
3. Habe ich Fehler in meiner eigenen Steuererklärung gemacht?
Wird bei den ersten beiden Punkten ein Fehler entdeckt, können Betroffene laut Hans-Ulrich Liebern, NRW-Landesgeschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Auf der Webseite des Vereins Bund der Steuerzahler gibt es Musterformulare, weitere Erklärungen und Telefonnummern des Expertenteams.
Fehler in Grundsteuererklärung korrigieren
Fällt ein Fehler in der eigenen Erklärung auf, kann dieser nachträglich korrigiert werden. Dies geht über die fehlerbeseitigende Fortschreibung, so Liebern. Man loggt sich im Portal Elster ein und navigiert in den Bereich der Grundsteuererklärung. Dort kreuzt man gleich zu Beginn an, dass es sich um eine Fortschreibung handelt und in ein Freifeld wird der Fehler eingetragen - etwa eine fehlerhafte Berechnung der Wohnfläche (Angaben zu Keller und Flächen unter Dachschrägen können Fehlerquellen sein).
Offline gibt es die Möglichkeit, dem Finanzamt zu schreiben, dass ein Fehler bei der Grundsteuererklärung gemacht wurde und dabei unter Angabe des Aktenzeichens auf die fehlerbeseitigende Fortschreibung zu verweisen.
Hilfe bei Grundsteuer
Wer ratlos ist, kann verschiedene Hilfsstellen aufsuchen. Wer eine Steuerberatung hat, sollte diese bei weiteren Fragen oder Problemen kontaktieren. Mitglieder von Haus und Grund können sich dorthin wenden. Und auch beim Bund der Steuerzahler (NRW) kann man sich informieren. (lkl mit dpa)